A/Ä
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Abschleppkosten
Abschleppkosten sind diejenigen Kosten, die dadurch entstehen, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht mehr fahrbereit bzw. fahrfähig ist und durch ein Abschleppunternehmen zunächst aus dem Straßenverkehr entfernt und an geeigneter Stelle verwahrt werden muss (bspw. auf dem Verwahrplatz eines Abschleppunternehmens oder einer Werkstatt).
Die Abschleppkosten stellen eine erstattungsfähige Schadensposition dar, die der Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zu übernehmen hat.
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Altschaden
Ein Altschaden ist eine in der Vergangenheit verursachte, bis heute noch nicht behobene Beschädigung am Fahrzeug.
Ein nicht reparierter Altschaden sollte immer von einem Neuschaden, den eine Kfz-Versicherung ersetzen soll, deutlich abgrenzbar sein, damit es nicht zu Problemen in der Schadensregulierung kommt. Nicht selten behaupten gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherungen bei Vorliegen eines Altschadens im neuen Schadens-/Anstoßbereich, dass der Neuschaden vom bereits vorhandenen Altschaden nicht eindeutig abgrenzbar sei und daher gar nicht beurteilt werden könne, was nun der Neuschaden sei, der reguliert werden soll. Die Folge ist nicht selten eine vollständige Leistungsverweigerung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung.
Im Gegensatz zu einem unreparierten Altschaden handelt es sich bei einem sog. Vorschaden um einen in der Vergangenheit am Fahrzeug verursachten Schaden, der allerdings (sach- und fachgerecht) behoben bzw. instandgesetzt wurde.
Kfz-Sachverständige, die mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragt wurden, müssen am Fahrzeug festgestellte, unreparierte Altschäden und reparierte Vorschäden in ihrem Schadengutachten ausweisen.
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Anerkenntnis
In Verkehrsunfallsachen stellt sich immer wieder die Frage, ob Erklärungen von Unfallbeteiligten zur Unfallverursachung und zur eigenen Schuld ein Schuldanerkenntnis darstellen, aus dem der Unfallgeschädigte unmittelbar Rechte und Ansprüche ableiten bzw. auf welches er sich bei der Geltendmachung seiner Schäden gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung berufen kann.
Zu unterscheiden sind das abstrakte und das deklaratorische Schuldanerkenntnis:
Bei einem abstrakten Schuldanerkenntnis erkennt der Schuldner unabhängig von einem Schuldgrund das Bestehen eines Schuldverhältnisses an. Anders gesagt: Der Empfänger eines Schuldanerkenntnisses soll unmittelbar aus dem Schuldanerkenntnis konkrete Ansprüche ableiten können, ohne dass es noch auf einen irgendeinen sonstigen Schuldgrund (bspw. schuldhafte, zum Schadensersatz verpflichtende Unfallverursachung) ankommt. Einzig entscheidend ist das abgegebene Schuldanerkenntnis.
Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis erkennt der Erklärende lediglich ein bereits bestehendes Schuldverhältnis (bspw. Schadensersatzpflicht aufgrund Unfallverursachung) an, ohne eine neue Schuld zu begründen. Allerdings wird der Erklärende durch Abgabe eines solchen Schuldanerkenntnisses mit etwaigen Einwendungen gegen das bestätigte Schuldverhältnis ausgeschlossen, während der Empfänger des Schuldanerkenntnisses in eine bessere Beweislage im Streitfall versetzt wird.
Bei Verkehrsunfällen sind an ein rechtsverbindliches Schuldanerkenntnis und einen entsprechenden Verpflichtungswillen recht hohe Anforderungen zu stellen. Im Zweifel wird man bei einer mündlich oder schriftlich abgegebenen Erklärung eher von einem bloßen Schuldbekenntnis ohne verbindlichen Verpflichtungswillen ausgehen, welches allenfalls die Beweislage für den einen Teil verbessert und für den anderen Teil verschlechtert (Zeugnis gegen sich selbst mit Indizwirkung für ein unfallursächliches Verhalten).
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Anscheinsbeweis
Der Anscheinsbeweis (auch Beweis des ersten Anscheins genannt) kommt in der Regel bei typischen Geschehensabläufen zur Anwendung, also in solchen Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt (bspw. Auffahrunfall) nach der Lebenserfahrung und damit in der Regel auf eine bestimmte Ursache zurückgeführt werden kann (bei einem Auffahrunfall bspw. darauf, dass in aller Regel der Auffahrende unachtsam oder zu schnell war bzw. keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat).
Dem Anscheinsbeweis liegt also die auf Erfahrungssätzen beruhende Annahme zugrunde, dass ein bestimmter Sachverhalt in aller Regel (Anmerkung: aber eben nicht immer!) auf eine ganz bestimmte Ursache zurückzuführen ist (bspw. bei Auffahrunfällen, dass der Auffahrende regelmäßig durch ein sorgfaltswidriges Verhalten seinerseits den Auffahrunfall auch allein schuldhaft verursacht hat = erfahrungsgemäß typischer Geschehensablauf bei Auffahrunfällen).
Allerdings kann derjenige, gegen den der Anscheinsbeweis zunächst spricht (bspw. der Auffahrende bei einem Auffahrunfall) Tatsachen vortragen und beweisen, die gerade auf einen atypischen Geschehensablauf schließen lassen (bspw. bei einem Auffahrunfall, dass vielmehr der Vorausfahrende grundlos eine Vollbremsung durchführte oder aber kurz vor dem Auffahrunfall einen riskanten Spurwechsel vor das Fahrzeug des Auffahrenden vornahm). Dies führt dann dazu, dass der zunächst zur Anwendung kommende Anscheinsbeweis erschüttert wird oder aber der Anscheinsbeweis gar nicht erst zur Anwendung kommt, was in der Folge bedeutet, dass jeder Unfallbeteiligte nach den geltenden zivilprozessualen Grundsätzen das beweisen muss, was für ihn günstig ist (bei einem Auffahrunfall bspw. der Vorausfahrende, dass der Auffahrende tatsächlich schuld war und durch Unachtsamkeit oder Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes den Auffahrunfall wirklich allein verursacht hat).
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Anwaltskosten
Rechtsanwaltskosten sind die Kosten, die für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstehen.
Im Bereich der verkehrsrechtlichen Schadensregulierung haben Unfallgeschädigte gegenüber dem Unfallschädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Anspruch auf Erstattung derjenigen Rechtsanwaltskosten, die zur Geltendmachung und Durchsetzung unfallbedingter Schadensersatzansprüche angefallen sind. Dadurch soll eine Art Waffengleichheit zwischen dem Unfallgeschädigten und der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung, bei der ebenfalls verkehrsrechtlich versierte Schadensachbearbeiter (nicht selten Diplom- oder Volljuristen) zuständig sind, hergestellt werden.
Daher sollte auch unmittelbar nach dem Unfall ein Rechtsanwalt beauftragt werden, noch bevor irgendetwas in Hinblick auf die Schadensregulierung veranlasst wird. Unfallgeschädigte sparen sich hierdurch viel Zeit, Aufwand und Ärger. Außerdem werden von Anfang unnötige Fehler vermieden, die sich später möglicherweise finanziell nachteilig auswirken könnten.
Durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes wird die Schadensregulierung auch nicht verzögert. Ganz im Gegenteil: Die Schadensregulierung verläuft von Anfang an geordneter und professioneller und führt in aller Regel schneller zu besseren Regulierungsergebnissen.
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Anzeigepflicht
Selbst im Falle eines unverschuldeten Unfalls bestehen in aller Regel versicherungsvertragliche Pflichten des Unfallgeschädigten, den Unfall vorsorglich seiner eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung und ggfs. Kaskoversicherung zu melden.
Schließlich ist nicht ausgeschlossen, dass der Unfallgegner, selbst wenn dieser den Unfall verursacht hat, versucht, die Kfz-Haftpflichtversicherung des Geschädigten zu seinem Vorteil in Anspruch zu nehmen bzw. der Unfallgeschädigte sich dazu entschließt, in Bezug auf seinen eigenen Schaden zunächst seine eigene Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen (bspw. in dem Fall, dass die gegnerische Versicherung mit der Schadensregulierung auf sich warten lässt, das Fahrzeug aber bereits sach- und fachgerecht instandgesetzt werden soll). In diesem Fall soll die eigene Versicherung so früh wie möglich Kenntnis von dem Unfall haben, um zumindest theoretisch in der Lage zu sein, eigene Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf Unfallhergang und unfallbedingte Schadenshöhe betreiben zu können.
Die Verletzung versicherungsvertraglicher Anzeigepflichten kann zu einer teilweisen oder vollständigen Leistungsverweigerung der Versicherung führen und damit erhebliche Nachteile mit sich bringen.
Eine Unfallmeldung bei der eigenen Versicherung ist in aller Regel schnell und unkompliziert möglich (auch per Telefon) und sollte daher auf jeden Fall vorsorglich zur Vermeidung späterer Nachteile vorgenommen werden.
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Arbeitsunfähigkeit (AU)
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Unfallgeschädigte in Folge des Unfalls gesundheitlich bzw. verletzungsbedingt nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Die Länge der Arbeitsunfähigkeit ist ein maßgeblicher Faktor bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird durch einen Arzt attestiert (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).
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Ärztliches Attest
Mit dem ärztlichen Attest werden über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hinaus die unfallbedingten, gesundheitlichen Verletzungen/Beeinträchtigungen und ggfs. auch etwaige Behandlungserfordernisse bescheinigt.
Das ärztliche Attest und die darin enthaltenen, ärztlichen Angaben haben Einfluss auf die Bemessung bzw. die Höhe des Schmerzensgeldes.
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Ärztliche Schweigepflicht
Ein Patient darf sich darauf verlassen, dass alles, was er seinem Arzt anvertraut, nicht an Dritte weitergegeben wird bzw. an die Öffentlichkeit gelangt.
Der Patient kann seinen Arzt allerdings von der ärztlichen Schweigepflicht (bspw. gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung) entbinden, sodass dieser von der Versicherung erbetene Auskünfte und Informationen erteilen darf.
Insbesondere bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld aufgrund unfallbedingt erlittener Verletzungen fordern Kfz-Haftpflichtversicherungen gerne eine Schweigepflichtentbindungserklärung des Unfallgeschädigten an. Oftmals geschieht dies unter Übersendung einer bereits vorformulierten, von dem Unfallgeschädigten zu unterzeichnenden Erklärung, die relativ weit gefasst ist. Mit der Abgabe einer solchen Erklärung sollten Unfallgeschädigte vorsichtig sein, insbesondere, wenn es Vorerkrankungen und Verletzungen in der Vergangenheit gibt – in solchen Fällen behaupten Versicherungen gerne, dass die geltend gemachte Verletzung nach dem Unfall nicht bzw. nicht ausschließlich auf das Unfallsereignis zurückzuführen sei, sondern (mitunter) eine Vorerkrankung bzw. frühere Verletzung dafür (mit)verantwortlich sei, sodass der tatsächlich unfallbedingt verursachte Personenschaden nicht sicher festgestellt werden könne (Folge: Kürzung oder gar Ausschluss des Schmerzensgeldes).
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Auffahrunfall
Bei einem Auffahrunfall kollidiert ein fahrendes Fahrzeug mit einem in derselben Richtung fahrenden oder stehenden Fahrzeug, welches sich davor befindet. In der Regel kollidiert die Front des auffahrenden Fahrzeuges mit dem Heck des davor befindlichen (stehenden oder fahrenden) Fahrzeuges.
In diesem Fall gilt der sog. Anscheinsbeweis (auch Beweis des ersten Anscheins genannt) dahingehend, dass derjenige, der aufgefahren ist, auch schuld an den Auffahrunfall ist. Es wird also zunächst vermutet, dass der Fahrer des auffahrenden Fahrzeuges
a) zu schnell war und damit nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte,
b) zu geringen Sicherheitsabstand zu dem vor ihm befindlichen Fahrzeug eingehalten hat oder
c) schlicht zu unaufmerksam war (und bspw. nicht merkte, dass das vor ihm befindliche Fahrzeug anhält bzw. langsamer wird).
Dieser Vermutung liegt die auf Erfahrungssätzen beruhende Annahme zugrunde, dass bei einem Auffahrunfall in aller Regel (Anmerkung: aber eben nicht immer!) der Auffahrende durch ein sorgfaltswidriges Verhalten seinerseits den Auffahrunfall auch allein schuldhaft verursacht hat (typischer Geschehensablauf bei Auffahrunfällen).
Diese dem sog. Anscheinsbeweis zugrundeliegende Vermutung kann allerdings erschüttert werden, d.h. der Auffahrende, gegen den der Anscheinsbeweis zunächst spricht und dem dadurch zunächst ein Verschulden unterstellt wird, kann durchaus Tatsachen für einen atypischen Geschehensablauf darlegen und beweisen, mithin Umstände vortragen,
a) die gerade dagegensprechen, dass er sich als Auffahrender sorgfaltswidrig und damit schuldhaft verhalten habe, und
b) die gerade dafürsprechen, dass sich vielmehr der Vorausfahrende sorgfaltswidrig verhalten und den Auffahrunfall damit allein schuldhaft verursacht hat.
Beispielsweise kann der Auffahrende vortragen und ggfs. unter Beweis stellen (bspw. durch einen Beifahrer als Zeugen), dass der Vorausfahrende grundlos und ohne Not eine Vollbremsung vorgenommen hat, während der Auffahrende trotz aufmerksamer und ordnungsgemäßer Fahrweise (Einhaltung des Sicherheitsabstandes usw.) aufgrund des plötzlich stoppenden Fahrzeuges den Auffahrunfall nicht mehr vermeiden/abwenden konnte.
Auch ein kurz vor dem Auffahrunfall von dem Vorausfahrenden vorgenommene Wechsel in die Fahrspur und vor das Fahrzeug des Auffahrenden kann dazu führen, dass der Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden gar nicht erst Anwendung findet, zumindest aber erschüttert werden kann (weil der die Fahrspur wechselnde Vorausfahrende beim Spurwechsel bspw. nicht darauf geachtet hat, dass ausreichend Sicherheitsabstand zu den Fahrzeugen vorhanden sind, die in der anderen Spur - möglicherweise mit höherer Geschwindigkeit - angefahren kommen).
Kann der Auffahrende den gegen ihn zunächst sprechenden Anscheinsbeweis („wer auffährt, ist auch schuld“) erschüttern bzw. kommt der Anscheinsbeweis gar nicht erst zur Anwendung, gilt die im Zivilprozessrecht allgemein geltende Beweislastverteilung, d.h. der Vorausfahrende muss beweisen, dass der Auffahrende auch tatsächlich schuld an den Unfall ist. Genauso muss der Auffahrende den atypischen Geschehensablauf (bspw. grundlose Vollbremsung des Vorausfahrenden, riskanter Spurwechsel usw.) beweisen, will er den bei ihm durch den Auffahrunfall verursachten Unfallschaden von dem Vorausfahrenden ersetzt bekommen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass nach der Lebenserfahrung in den meisten Fällen der Auffahrende auch tatsächlich schuld an dem Auffahrunfall ist (weshalb zunächst der sog. Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden spricht), im Einzelfall jedoch ein atypischer Geschehensablauf vorliegen kann (bspw. grundlose Vollbremsung oder riskanter Spurwechsel des Vorausfahrenden), der bei entsprechender Beweisbarkeit dazu führt, dass der Auffahrende gerade nicht schuld ist und damit eigene Schadensersatzansprüche gegen den Vorausfahrenden geltend gemacht werden können.
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Auslagenpauschale
Im Falle eines Unfalls hat der Unfallgeschädigte laut gängiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Zahlung einer Auslagenpauschale für allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Unfall und der anschließenden Schadensabwicklung.
Die Auslagenpauschale beträgt zwischen 20,- und 30,- € (meist: 25,- €).
B
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Beweislast
Einfach ausgedrückt: Jeder muss im Streitfall das beweisen, was er zu seinen Gunsten behauptet.
Beispiel: Behauptet der Geschädigte unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von 3.000,- € und bestreitet der Unfallverursacher diese Schadenshöhe, so muss der Geschädigte die behauptete Reparaturkostenhöhe von 3.000,- € beweisen (in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens).
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Beweis des ersten Anscheins
Der Anscheinsbeweis (auch Beweis des ersten Anscheins genannt) kommt in der Regel bei typischen Geschehensabläufen zur Anwendung, also in solchen Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt (bspw. Auffahrunfall) nach der Lebenserfahrung und damit in der Regel auf eine bestimmte Ursache zurückgeführt werden kann (bei einem Auffahrunfall bspw. darauf, dass in aller Regel der Auffahrende unachtsam oder zu schnell war bzw. keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat).
Dem Anscheinsbeweis liegt also die auf Erfahrungssätzen beruhende Annahme zugrunde, dass ein bestimmter Sachverhalt in aller Regel (Anmerkung: aber eben nicht immer!) auf eine ganz bestimmte Ursache zurückzuführen ist (bspw. bei Auffahrunfällen, dass der Auffahrende regelmäßig durch ein sorgfaltswidriges Verhalten seinerseits den Auffahrunfall auch allein schuldhaft verursacht hat = erfahrungsgemäß typischer Geschehensablauf bei Auffahrunfällen).
Allerdings kann derjenige, gegen den der Anscheinsbeweis zunächst spricht (bspw. der Auffahrende bei einem Auffahrunfall) Tatsachen vortragen und beweisen, die gerade auf einen atypischen Geschehensablauf schließen lassen (bspw. bei einem Auffahrunfall, dass vielmehr der Vorausfahrende grundlos eine Vollbremsung durchführte oder aber kurz vor dem Auffahrunfall einen riskanten Spurwechsel vor das Fahrzeug des Auffahrenden vornahm). Dies führt dann dazu, dass der zunächst zur Anwendung kommende Anscheinsbeweis erschüttert wird oder aber der Anscheinsbeweis gar nicht erst zur Anwendung kommt, was in der Folge bedeutet, dass jeder Unfallbeteiligte nach den geltenden zivilprozessualen Grundsätzen das beweisen muss, was für ihn günstig ist (bei einem Auffahrunfall bspw. der Vorausfahrende, dass der Auffahrende tatsächlich schuld war und durch Unachtsamkeit oder Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes den Auffahrunfall wirklich allein verursacht hat).
D
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Darlegungs- und Beweislast
Einfach ausgedrückt: Jeder muss das darlegen und im Zweifel auch beweisen, was zu seinen Gunsten ist.
Beispiel: Behauptet der Geschädigte unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von 3.000,- € und legt er dies vielleicht auch unter Vorlage eines Kostenvoranschlages dar, bestreitet der Unfallverursacher diese Schadenshöhe allerdings, so muss der Geschädigte die behauptete Reparaturkostenhöhe von 3.000,- € beweisen (in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens).
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Deklaratorisches Schuldanerkenntnis
Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis erkennt der Erklärende lediglich ein bereits bestehendes Schuldverhältnis (bspw. Schadensersatzpflicht aufgrund Unfallverursachung) an, ohne eine neue Schuld zu begründen. Allerdings wird der Erklärende durch Abgabe eines solchen Schuldanerkenntnisses mit etwaigen Einwendungen gegen das bestätigte Schuldverhältnis ausgeschlossen, während der Empfänger des Schuldanerkenntnisses - soweit die Abgabe eines solchen Anerkenntnisses nachweisbar ist - in eine bessere Beweislage im Streitfall versetzt wird.
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Differenzsteuer/Differenzbesteuerung
Im Falle eines Totalschadens erhält der Unfallgeschädigte den sog. Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt, d.h. die Differenz zwischen dem Restwert, der seinem totalbeschädigten Fahrzeug noch zukommt, und dem sog. Wiederbeschaffungswert, d.h. dem Wert für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug. Schließlich kann der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug noch zum Restwert verkaufen und den erhaltenen Kaufpreis ebenfalls für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges einsetzen.
Den Wiederbeschaffungswert als auch den Restwert ermittelt ein Kfz-Sachverständiger im Rahmen der Schadensfeststellung (Erstellung eines Schadengutachtens; Haftpflichtgutachten), sodass anschließend relativ einfach der Wiederbeschaffungsaufwand berechnet werden kann (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Wiederbeschaffungsaufwand).
Oftmals weist der Kfz-Sachverständige den Wiederbeschaffungswert, also den Kaufpreis für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug, als „differenzbesteuert“ aus, d.h. in dem angegebenen Wiederbeschaffungswert, den ein Geschädigter als Kaufpreis für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zahlen muss, ist eine sog. Differenzsteuer enthalten.
Fahrzeuge, die bereits etwas älter sind, enthalten – wenn sie von einem Gebrauchtwagenhändler verkauft werden – im Kaufpreis meist nur eine sog. Differenzsteuer (differenzbesteuert) oder möglicherweise sogar gar keine Mehrwertsteuer (dann steuerneutraler Kaufpreis/Wiederbeschaffungswert).
Fahrzeuge mit einem Alter von drei und mehr Jahren werden meist aus dem Privatbesitz dem Gebrauchtwagenmarkt zugeführt. Fahrzeughändler kaufen das Fahrzeug also ohne Mehrwertsteuer von einer Privatperson auf. Bei dem Wiederverkauf durch den Fahrzeughändler wird dann nicht die volle Mehrwertsteuer (19%) auf den kompletten Verkaufspreis hinzugesetzt und an das Finanzamt abgeführt, sondern – wenn überhaupt – lediglich eine Mehrwertsteuer aus der erzielten Gewinnspanne zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis (= Differenzsteuer), die in der Regel nur zwischen 2,3% und 2,5% beträgt.
Mit der Differenzbesteuerung wird vermieden, dass ein gebrauchter Gegenstand nochmals komplett und in voller Höhe (19%) versteuert werden muss, was einen Händler gegenüber einem Privatverkäufer auch deutlich schlechter stellen würde (weil eine Privatperson gerade keine Umsatzsteuer dem Verkaufspreis hinzusetzen muss und daher einen attraktiveren Preis ansetzen kann).
Relevanz erhält die Thematik der sog. Differenzbesteuerung im Rahmen der Schadensregulierung durch unser Gesetz. § 249 Abs. 2 BGB legt nämlich fest:
„Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“
Im Falle eines Totalschadens und einem Wiederbeschaffungswert, der differenzbesteuert ist, bedeutet das also für die Berechnung des sog. Wiederbeschaffungsaufwandes, der von der gegnerischen Versicherung zwecks Schadensausgleich gezahlt werden muss, Folgendes:
1. Konstellation:
Der Geschädigte nimmt keine Ersatzbeschaffung vor, d.h. er kann keinen Kaufvertrag oder keine Rechnung über den Kauf eines Ersatzfahrzeuges vorlegen:
Der Wiederbeschaffungsaufwand wird berechnet anhand des Netto-Wiederbeschaffungswertes (also ohne die 2,3 – 2,5% Differenzsteuer) und des Restwertes. Beispiel:
Der Kfz-Sachverständige weist in seinem Schadengutachten einen Brutto-Wiederbeschaffungswert für ein vergleichbares Fahrzeug (differenzbeteuert mit 2,5%) in Höhe von 5.000,- € und einen Restwert für das totalbeschädigte Fahrzeug in Höhe von 1.000,- € aus. Der Unfallgeschädigte nimmt keine Ersatzbeschaffung vor. Der Wiederbeschaffungsaufwand, der von der gegnerischen Versicherung gezahlt werden muss, wird wie folgt berechnet:
Netto-Wiederbeschaffungswert: 4.878,05 € (also bereinigt um 2,5% Differenzsteuer)
Restwert: 1.000,- €
Zu erstattender Wiederbeschaffungsaufwand: 3.878,05 € (Netto-Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert)
Denn: Nach § 249 Abs. 2 BGB wird Umsatzsteuer (wozu auch die Differenzsteuer gehört) eben nur erstattet, wenn und soweit sie auch tatsächlich angefallen ist.
2. Konstellation:
Der Geschädigte nimmt eine nachweisliche Ersatzbeschaffung vor, d.h. er kann einen Kaufvertrag oder eine Rechnung über den Kauf eines Ersatzfahrzeuges (zum Kaufpreis mindestens in Höhe des ermittelten Wiederbeschaffungsaufwandes) vorlegen:
Der Wiederbeschaffungsaufwand wird berechnet anhand des Brutto-Wiederbeschaffungswertes (also mit der 2,3 – 2,5% Differenzsteuer, wie es der Kfz-Sachverständige ermittelt hat) und des Restwertes. Beispiel:
Der Kfz-Sachverständige weist in seinem Schadengutachten einen Brutto-Wiederbeschaffungswert für ein vergleichbares Fahrzeug (d.h. differenzbeteuert mit 2,5%) in Höhe von 5.000,- € und einen Restwert für das totalbeschädigte Fahrzeug in Höhe von 1.000,- € aus. Der Unfallgeschädigte nimmt eine Ersatzbeschaffung zu einem Kaufpreis mindestens in Höhe des ermittelten Wiederbeschaffungswertes vor, wobei völlig gleichgültig ist, ob in dem für das Ersatzfahrzeug gezahlten Kaufpreis von mindestens 5.000,- € nun eine Differenzsteuer, die volle Umsatzsteuer (19%) oder gar keine Steuer enthalten ist. Der Wiederbeschaffungsaufwand, der von der gegnerischen Versicherung gezahlt werden muss, wird wie folgt berechnet:
Brutto-Wiederbeschaffungswert: 5.000,- € (also inkl. der vom Sachverständigen ermittelten 2,5% Differenzsteuer)
Restwert: 1.000,- €
Zu erstattender Wiederbeschaffungsaufwand: 4.000,- € (Brutto-Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert)
Es ist also wichtig, in Folge einer tatsächlich vorgenommenen Ersatzbeschaffung bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung auch darauf zu bestehen, dass der sog. Wiederbeschaffungsaufwand anhand des Brutto-Wiederbeschaffungswertes berechnet wird (d.h. inkl. Differenzsteuer), damit nicht unnötig Geld verschenkt wird. In den obigen Beispielen liegt der Unterschied bei der Berechnung des erstattungsfähigen Wiederbeschaffungsaufwandes immerhin bereits bei 121,95 €. Je höher der ermittelte Wiederbeschaffungswert, desto höher ist selbstverständlich auch eine etwaige, darin enthaltene Differenzsteuer von 2,3 bis 2,5%.
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Durchgangsarzt
Ein Durchgangsarzt (D-Arzt) ist ein Arzt, der sich neben seiner allgemeinen, ärztlichen Tätigkeit auf die Beurteilung von Arbeitsunfällen oder Wegeunfällen spezialisiert hat.
E
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Eigenverschulden
Eigenverschulden liegt vor, wenn der Fahrzeugführer den Unfall und den Schaden selbst verursacht hat, also kein Dritter für den Schaden verantwortlich ist.
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Ersatzbeschaffung
Im Gegensatz zur sach- und fachgerechten Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeuges stellt die sog. Ersatzbeschaffung den Kauf eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges dar. Durch den Erwerb eines gleichwertigen Fahrzeuges wird ebenfalls der Zustand wiederhergestellt, der bestünde, wenn der Verkehrsunfall nicht passiert wäre. Die Ersatzbeschaffung wird vorgenommen, wenn das beschädigte Fahrzeug
a) nicht mehr reparaturfähig ist, oder
b) zwar repariert werden könnte, die Reparatur allerdings so teuer wäre, dass die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges günstiger wäre (wirtschaftlicher Totalschaden).
F
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Fahrlässige Körperverletzung
Durch Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wird - ohne es zu wollen – eine andere Person verletzt.
Von leichter Fahrlässigkeit spricht man, wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, die jedem mal passieren kann.
Grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn der Handelnde außer Acht lässt, was jedem hätte einleuchten müssten.
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Fahrlässige Tötung
Durch Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wird - ohne es zu wollen – eine andere Person getötet.
Von leichter Fahrlässigkeit spricht man, wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, die jedem mal passieren kann.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Handelnde außer Acht lässt, was jedem hätte einleuchten müssten.
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Fiktive Abrechnung
Der unfallbedingte Schaden wird anhand eines Schadengutachtens bzw. Kostenvoranschlages (Reparaturkostenkalkulation) gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung abgerechnet. Die gegnerische Versicherung zahlt in diesem Zuge die Netto-Reparaturkosten (ohne MwSt.), die im Gutachten bzw. Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, oder den im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungsaufwand netto (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Mehrwertsteuer wird solange nicht erstattet, wie sie nicht aufgrund tatsächlich durchgeführter Reparatur oder Wiederbeschaffung auch angefallen ist. Der Unfallgeschädigte kann das ausgezahlte Geld für beliebige Zwecke verwenden.
Im Gegensatz dazu bedeutet die konkrete Abrechnung, dass das Fahrzeug nachweislich sach- und fachgerecht repariert wird und die Reparaturrechnung bei der gegnerischen Versicherung zur Übernahme eingereicht wird bzw. nachweislich eine Ersatzbeschaffung unter Vorlage einer Kaufrechnung erfolgt. In diesem Fall werden die Brutto-Reparaturkosten bzw. der Brutto-Wiederbeschaffungsaufwand bezahlt (mit MwSt.), weil die angefallene und vom Geschädigten bezahlte Mehrwertsteuer eine erstattungspflichtige Schadensposition darstellt.
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Fremdverschulden
Fremdverschulden liegt vor, wenn der Unfall durch einen Dritten und nicht durch den Unfallgeschädigten selbst verursacht wurde.
G
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Gutachten/Gutachter
Unter einem Gutachten versteht man die Feststellungen bzw. ein Urteil eines Sachverständigen/Gutachters zu einem bestimmten Thema.
In Verkehrsunfallsachen kommen Gutachten zum Unfallhergang und zur Unfallursache (unfallanalytisches Gutachten) sowie zur Schadenshöhe herausragende Bedeutung zu. Hinzu kommen bei Personenschäden medizinische/ärztliche Gutachten in Hinblick auf die unfallbedingt eingetretenen Verletzungen/Beeinträchtigungen.
Unser Rechtsanwalt für Verkehrsrecht für Fulda und Eichenzell arbeitet sehr eng mit Kfz-Gutachtern aus der Region zusammen. Dadurch können wir Ihnen den passenden Gutachter für Ihr Anliegen vermitteln.
H
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Haftpflichtversicherung
Eine Haftpflichtversicherung ist eine Versicherung, die für ihren Versicherungsnehmer im Falle eines bei einer anderen Person verursachten Schadens die Schadensersatzpflichten übernimmt und den entstanden Schaden reguliert.
Für die Absicherung dieses Risikos zahlt der Versicherungsnehmer Versicherungsprämien/-beiträge.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben, d.h. ohne Versicherungsschutz kann und darf ein Fahrzeug gar nicht zugelassen werden. Hintergrund dafür ist, dass von dem Betrieb eines Fahrzeuges im Straßenverkehr hohe Gefahren ausgehen (können), sodass sehr schnell hohe Schäden entstehen können, die die finanzielle Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers und Unfallverursachers übersteigen. Damit Unfallgeschädigte in jedem Fall zu ihrem Recht kommen und ihren Schaden ersetzt bekommen, muss hinter jedem Fahrzeughalter eine entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung stehen, die im Schadensfall einspringt.
Ein Unfallgeschädigter hat im Schadensfall also nicht nur gegenüber dem Unfallgegner selbst Schadensersatzansprüche, sondern einen sog. Direktanspruch gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Er kann sich somit direkt an die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung wenden, ohne sich mit dem Unfallgegner selbst auseinandersetzen zu müssen.
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Haftungsausfüllende Kausalität
Die haftungsausfüllende Kausalität beschreibt den Zusammenhang zwischen dem verursachten Unfall und den dadurch entstandenen Schäden.
Steht also fest, dass der Unfallgegner den Unfall durch sein Verhalten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität, Haftung dem Grunde nach), ist auf zweiter Stufe danach zu fragen, ob der Unfall auch zu den Schäden geführt hat, die der Unfallgeschädigte behauptet. Kann der Unfall hinweggedacht werden, ohne dass ein am Fahrzeug befindlicher Schaden entfiele, war der Unfall nicht ursächlich für diesen Schaden.
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Haftungsbegründende Kausalität
Die haftungsbegründende Kausalität beschreibt den Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Unfallgegners und der Verursachung des Unfalls.
Zu fragen ist danach, ob das Verhalten des Unfallgegners hinweggedacht werden kann, ohne dass das Unfallsereignis entfiele. Kann das Verhalten des Unfallgegners hinweggedacht werden und wäre es dennoch zum Unfall gekommen, war das Verhalten des Unfallgegners nicht kausal, d.h. ursächlich, für den Unfall.
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Haushaltsführungsschaden
Dem Unfallgeschädigten entsteht ein sog. Haushaltsführungsschaden, wenn er vor dem Unfall einen Haushalt führte und die in diesem Zuge anfallenden Arbeiten und Aufgaben aufgrund des Unfalls und der unfallbedingten Verletzungen/Beeinträchtigungen vorübergehend oder gar dauerhaft vollständig oder teilweise nicht mehr erledigen kann.
Der finanzielle Aufwand für eine Haushaltshilfe bzw. ein finanzieller Ausgleich für die Hilfe von Familienangehörigen oder Freunden kann bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden. Der Haushaltsführungsschaden stellt eine klassische Schadensposition bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden dar.
I
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Integritätsinteresse
Einfach gesagt ist das Integritätsinteresse des Unfallgeschädigten das persönliche Interesse an der Unversehrtheit bzw. des unversehrten Fortbestandes des vorhandenen Vermögens. Ein Alternativbegriff für das Integritätsinteresse ist daher auch der Begriff Erhaltungsinteresse.
Das sog. Integritätsinteresse des Unfallgeschädigten hat insbesondere dann Bedeutung, wenn ein persönliches Interesse an einer sach- und fachgerechten Instandsetzung des beschädigten Fahrzeuges und an einer anschließenden Weiternutzung des instandgesetzten Fahrzeuges besteht (bspw. weil man mit dem Fahrzeug ganz bestimmte Emotionen/Erinnerungen verbindet), die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges, mithin eines anderen Fahrzeuges, allerdings günstiger wäre (wirtschaftlicher Totalschaden). Das Einfallstor, um dem Integritäts- bzw. Erhaltungsinteresse gerecht zu werden, bildet die sog. 130% Regelung:
Da das Fahrzeug durchaus repariert und anschließend weiterbenutzt werden kann, während der Unfallgeschädigte möglicherweise auch ein individuelles Interesse an der Weiternutzung seines Fahrzeuges und gerade kein Interesse an einem Ersatzfahrzeug hat, gibt es die sog. 130%-Regelung:
Liegt die Summe aus Reparaturkosten (inkl. MwSt.) und unfallbedingter Wertminderung des beschädigten Fahrzeuges bei maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes (WBW) darf der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug durchaus reparieren lassen und muss sich nicht auf die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges und die Zahlung des sog. Wiederbeschaffungsaufwandes (WBA = Wiederbeschaffungswert, d.h. Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug, abzüglich Restwert des beschädigten Fahrzeuges) verweisen lassen.
Damit die gegnerische Versicherung die Reparaturkosten und nicht nur den Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) allerdings auch zahlt, müssen neben der 130%-Grenze an sich zwei weiteren Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Unfallgeschädigte muss sein Fahrzeug nachweislich vollständig sach- und fachgerecht nach Maßgabe des Schadengutachtens reparieren (lassen). Auch die sach- und fachgerechte Eigenreparatur ist möglich, muss dann aber durch einen Sachverständigen bestätigt werden.
- Der Unfallgeschädigte muss sein repariertes Fahrzeug anschließend noch mindestens sechs Monate weiternutzen (damit bringt er sein individuelles Interesse, das sog. Integritätsinteresse, an der Weiternutzung des totalbeschädigten Fahrzeuges zum Ausdruck). In der Regel reicht der Versicherung zum Zeitpunkt der Schadensregulierung zunächst eine ausdrückliche Bestätigung einer Weiternutzung für mind. sechs Monate, was die Versicherung im Zweifel auch überprüfen darf.
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Interdisziplinäres Gutachten
In Verkehrsunfallsachen werden in einem interdisziplinären Gutachten sowohl unfallanalytische als auch medizinische und möglicherweise psychologische Fragestellungen gutachterlich beantwortet. Das Gutachten ist so gesehen „disziplinübergreifend“ (bspw. Erstellung durch einen technisch versierten Unfallanalytiker und einen Mediziner).
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Inzahlungnahme
Bei der Inzahlungnahme wird der Wert des alten Fahrzeuges mit dem Kaufpreis des neuen Fahrzeuges verrechnet oder vom Kaufpreis des neuen Fahrzeuges abgezogen.
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Irreparabler Schaden
Ein irreparabler Schaden bedeutet, dass der Schaden nicht mehr behoben werden kann – eine sach- und fachgerechte Wiederherstellung des früheren Zustandes, der bestünde, wenn das Unfallsereignis nicht eingetreten wäre, ist nicht möglich. Ein irreparabler Schaden kann im Ergebnis mit einer Zerstörung der Sache gleichgesetzt werden.
In diesem Fall kommt unter Schadensersatzgesichtspunkten nur eine Ersatzbeschaffung, d.h. die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges in Betracht.
K
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Kausalität
Die Kausalität beschreibt im Allgemeinen das Verhältnis zwischen Ursache und Wirkung, bspw.:
War das Verhalten des Unfallgegners kausal, mithin ursächlich, für das eingetretene Unfallsereignis?
Führte das eingetretene Unfallsereignis zu einem bestimmten Schaden an dem Fahrzeug?
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Konkrete Abrechnung
Konkrete Abrechnung bedeutet, dass das Fahrzeug nachweislich sach- und fachgerecht repariert wird und die Reparaturrechnung bei der gegnerischen Versicherung zur Übernahme eingereicht wird. In diesem Fall werden die Brutto-Reparaturkosten bezahlt (mit MwSt.), weil die angefallene und vom Geschädigten bezahlte Mehrwertsteuer eine erstattungspflichtige Schadensposition darstellt. Gleiches gilt für den Kauf eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges im Falle eines Totalschadens unter Vorlage einer entsprechenden Kaufrechnung.
Im Gegensatz dazu wird der unfallbedingte Schaden bei der sog. fiktiven Abrechnung anhand eines Schadengutachtens bzw. Kostenvoranschlages (Reparaturkostenkalkulation) gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung abgerechnet. Die gegnerische Versicherung zahlt in diesem Zuge die Netto-Reparaturkosten (ohne MwSt.), die im Gutachten bzw. Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, bzw. den ausgewiesenen Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert, d.h. Kaufpreis für ein gleichwertiges Fahrzeug, abzüglich Restwert für das beschädigte Fahrzeug) ohne Mehrwertsteuer. Mehrwertsteuer wird nicht erstattet, weil diese aufgrund der unterbliebenen Reparatur bzw. unterbliebener Ersatzbeschaffung nicht angefallen ist. Der Unfallgeschädigte kann das ausgezahlte Geld für beliebige Zwecke verwenden.
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Körperverletzung
Eine Körperverletzung liegt vor, wenn eine Person an ihrer Gesundheit geschädigt wird.
Da Verkehrsunfälle (mit Personen- und Sachschaden) in aller Regel plötzlich, unerwartet und daher ungewollt verursacht werden, liegt in aller Regel keine vorsätzliche, sondern allenfalls eine fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil des Unfallgeschädigten durch Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vor.
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Kostenvoranschlag
Mit einem Kostenvoranschlag werden die Kosten im Voraus veranschlagt, also berechnet bzw. prognostiziert.
In Verkehrsunfallsachen kann ein Kostenvoranschlag die Grundlage für die geforderte Erstattung der notwendigen Reparaturkosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung sein. Der Kostenvoranschlag gilt insoweit als Nachweis für die Höhe des am Fahrzeug entstandenen Unfallschadens.
M
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Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist Bestandteil der Brutto-Reparaturkosten bzw. des Brutto-Kaufpreises für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug, die von dem Rechnungsempfänger gezahlt und von dem Rechnungsersteller anschließend an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Die Mehrwertsteuer stellt eine erstattungsfähige Schadensposition dar, soweit sie tatsächlich angefallen und vom Unfallgeschädigten zu zahlen war (bspw. im Falle einer durchgeführten Reparatur oder vorgenommenen Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges). Der Nachweis gegenüber der gegnerischen Versicherung erfolgt durch Vorlage einer offiziellen Reparatur- bzw. Kaufrechnung, die die gezahlte MwSt. ausweist.
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Merkantiler Minderwert
Ein merkantiler Minderwert bzw. eine merkantile Wertminderung ist der Wertverlust, den das Fahrzeug deshalb erleidet, weil für das Fahrzeug aufgrund des Unfalls (selbst wenn eine sach- und fachgerechte Reparatur erfolgte) am Markt weniger bezahlt wird als für ein unfallfreies Fahrzeug.
Die Tatsache, dass ein Fahrzeug als Unfallfahrzeug ausgewiesen werden muss, zumindest aber auf die Tatsache hingewiesen werden muss, dass das Fahrzeug schon einmal einen (größeren) Unfall hatte, wirkt sich in aller Regel negativ auf den Kaufpreis aus, den ein Interessent bereit ist, zu zahlen.
Die unfallbedingte Wertminderung stellt eine erstattungsfähige Schadensposition dar. Ein Gutachter/Sachverständiger stellt eine etwaige Wertminderung am Fahrzeug im Zuge der Schadensermittlung fest.
Auch für ältere Fahrzeuge (ggfs. mit höherer Laufleistung) kann ein Ausgleich wegen Wertminderung in Betracht kommen. Entscheidend sind immer die Marktverhältnisse, ob also - unabhängig von Alter und Laufleistung des Fahrzeuges - aufgrund des Unfalls mit einem geringeren Kaufpreis auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu rechnen ist.
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Mietwagen
Ist ein Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr fahrfähig, hat der Unfallgeschädigte - um mobil zu bleiben – zunächst Anspruch auf einen Mietwagen, dessen Kosten die gegnerische Versicherung zu zahlen hat.
Gleiches gilt für den Zeitraum der Reparatur, weil auch in dieser Zeit das Fahrzeug nicht genutzt werden kann.
Auch bei einem Totschaden und einer erforderlichen Ersatzbeschaffung besteht ein Anspruch auf einen Mietwagen für die Dauer der Ersatzbeschaffung (Wiederbeschaffungsdauer).
Durch den Mietwagen soll der Unfallgeschädigte so gestellt werden, wie er stünde, wenn das zum Unfall führende Ereignis nicht eingetreten wäre. Ohne den Unfall wäre der Unfallgeschädigte weiterhin mobil – dieser Zustand wird durch einen Mietwagen gewährleistet.
Alternativ kann der Unfallgeschädigte auch auf einen Mietwagen verzichten und stattdessen eine sog. Nutzungsausfallentschädigung von der gegnerischen Versicherung fordern, d.h. eine Entschädigung dafür, dass er das Fahrzeug für eine bestimmte Zeit nicht nutzen kann. Die Höhe der kalendertäglich zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich danach, in welche Fahrzeugklasse das Fahrzeug einzuordnen ist. Dies stellt der Kfz-Sachverständige im Zuge der Schadensermittlung in seinem Schadengutachten fest.
Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung stellen erstattungsfähige Schadenspositionen nach dem Unfall dar.
N
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Neu für Alt
Der Abzug „Neu für Alt“ wird oftmals auch als Abzug wegen Wertverbesserung oder als Vorteilsausgleich bezeichnet.
Erlangt der Unfallgeschädigte im Zuge der Schadensregulierung über den reinen Schadensausgleich hinaus einen Vorteil, den er nicht hätte, wenn der Unfall nicht passiert wäre, muss er sich diesen erlangten Vorteil anspruchsmindernd anrechnen lassen, d.h. der Schadensersatzanspruch wird um den erlangten Vorteil gekürzt, damit der Unfallgeschädigte durch die Schadensregulierung nicht bereichert wird.
Der Unfallgeschädigte soll bei der Schadensregulierung gerade nicht bessergestellt werden, als er ohne den Unfall stünde. Nach dem geltenden Schadensersatzrecht soll schlicht der frühere Zustand wiederhergestellt werden, d.h. der Zustand, der bestünde, wenn der Unfall gar nicht passiert wäre (reiner Schadensausgleich) – ohne den Unfall wäre aber auch keine Schadensregulierung notwendig geworden, wodurch der Unfallgeschädigte einen zusätzlichen Vorteil erlangt hätte.
Beispiel:
Aufgrund des Unfalls müssen die Reifen des unfallbeschädigten Fahrzeuges erneuert werden. Allerdings waren die Reifen bereits vor dem Unfall schon ziemlich abgefahren und zeitnah erneuerungsbedürftig. Durch die unfallbedingte Erneuerung der Reifen erhält der Unfallgeschädigte also einen Vorteil, den er ohne den Unfall gar nicht hätte. Diesen Vorteil muss er sich wertmäßig abziehen lassen. Den Wert des miterlangten und in Abzug zu bringenden Vorteils stellt ein Kfz-Sachverständiger (Gutachter) im Zuge der Schadensermittlung fest.
Dieser Grundgedanke kann grundsätzlich auf sämtliche Verschleißteile und bereits vorhandene Abnutzungen, die im Zuge der Schadensbeseitigung miterneuert bzw. mitbehoben werden müssen, oder eine wertverbessernde Mitbehebung von unreparierten Altschäden übertragen.
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Nutzungsausfallentschädigung
Alternativ zu einem Mietwagen kann der Unfallgeschädigte eine sog. Nutzungsausfallentschädigung von der gegnerischen Versicherung fordern, d.h. eine Entschädigung dafür, dass er das Fahrzeug für eine bestimmte Zeit (bspw. bis das Fahrzeug repariert ist) nicht nutzen kann. Die Höhe der kalendertäglich zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich danach, in welche Fahrzeugklasse das Fahrzeug einzuordnen ist. Dies stellt der Kfz-Sachverständige im Zuge der Schadensermittlung in seinem Schadengutachten fest.
Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung stellen erstattungsfähige Schadenspositionen nach dem Unfall dar.
O/Ö
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Ordnungswidrigkeit
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, welche den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das mit einer Geldbuße geahndet wird.
Eine Ordnungswidrigkeit kann vorsätzlich (d.h. wissentlich und gewollt) oder fahrlässig (ungewollt, aber durch Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt) begangen werden.
Ein ordnungswidriges Verhalten im Straßenverkehr wird auch als Verkehrsordnungswidrigkeit bezeichnet. Welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verhalten im Straßenverkehr gestellt werden und ob ein Verstoß eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt, regelt insbesondere die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Häufige Verkehrsordnungswidrigkeiten, durch die nicht selten auch ein Verkehrsunfall schuldhaft verursacht wird, sind (nicht abschließend):
- Zu schnelles Fahren
- Zu geringer Sicherheitsabstand
- Überholen bei unklarer Verkehrslage oder bei Untersagung durch Verkehrszeichen
- Vorfahrtsmissachtung
- Sorgfaltswidriges Verhalten bei Rückwärtsfahrt, Wende- oder Abbiegevorgängen
P
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Personenschaden
In Abgrenzung zum Sachschaden (bspw. Beschädigung des Fahrzeuges) liegt ein Personenschaden vor, wenn durch den Unfall eine Person verletzt oder gar gestorben ist.
Typische Schadenspositionen im Zusammenhang mit einem Personenschaden sind:
- Schmerzensgeld
- Rechtsanwaltskosten
- Haushaltsführungsschaden
- Verdienstausfall
- Kosten i.V.m. Arzt-/Heilbehandlungen
- Unfallbedingte Auslagenpauschale (zwischen 20,- und 30,- €)
Q
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Quotenvorrecht
Im besten Fall erhält der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall sämtliche Schadenspositionen (bspw. Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagen, Auslagenpauschale) zu 100% von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzt, weil die Haftungslage eindeutig und der Unfallgegner sowie dessen Versicherung zu 100% einstandspflichtig und leistungsbereit sind.
Kommt allerdings eine Teilschuld des Unfallgeschädigten in Betracht oder behauptet die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zumindest eine Mitverursachung des Unfalls, werden die Schadenspositionen des Unfallgeschädigten lediglich auf Grundlage einer (behaupteten) Haftungsquote ausgeglichen.
Beispiel für eine Haftung nach Quote:
Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung behauptet eine Mitschuld des Geschädigten an dem Verkehrsunfall zu 50%. In diesem Fall erhält der Unfallgeschädigte lediglich 50%, d.h. die Hälfte von den geltend gemachten Schadenspositionen. Auf den anderen 50% bleibt er sitzen, was eine nicht unerhebliche Vermögenseinbuße für ihn darstellen kann (bspw. werden ihm von 10.000,- € Reparaturkosten dann nur 5.000,- € von der gegnerischen Versicherung erstattet).
Über diesen ärgerlichen Umstand kann die zusätzliche Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung und die Anwendung des sog. Quotenvorrechts hinweghelfen:
Über dieses beabsichtigte Vorgehen sollte die eigene Vollkaskoversicherung (nachfolgend "Kaskoversicherung") und die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung so früh wie möglich, d.h. umgehend und gleich zu Beginn der zivilrechtlichen Schadensabwicklung in Kenntnis gesetzt werden.
Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung für den Schaden am Fahrzeug:
Zunächst einmal gilt, dass die eigene Kaskoversicherung – soweit eine solche abgeschlossen wurde und besteht – im Schadensfall regelmäßig nur den eigentlichen Schaden am Fahrzeug selbst ersetzt (vor allem Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden den Wiederbeschaffungsaufwand). Zusätzliche Schadenspositionen wie Wertminderung, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung/Mietwagenkosten und unfallbedingte Auslagenpauschale, die regelmäßig von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen werden, gleicht die eigene Kaskoversicherung in aller Regel nicht aus.
Inanspruchnahme der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung um Übrigen:
Der Geschädigte kann folglich im Nachgang zum Verkehrsunfall seine eigene Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, um seinen Schaden am Fahrzeug zu beseitigen (insb. durch eine sach- und fachgerechte Reparatur auf Kosten der eigenen Kaskoversicherung). Hierdurch wird zwar die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zunächst entlastet, weil diese im obigen Beispiel entsprechend der (behaupteten) Haftungsquote immerhin 50% dieser Kosten tragen müsste.
Allerdings kann der Geschädigte dann alle weiteren Positionen, die nicht von der eigenen Kaskoversicherung übernommen werden und die den unmittelbaren Fahrzeugschaden betreffen (sog. "Positionen, die das Blech berührt haben“), gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend machen, und zwar mit der Besonderheit, dass diese dann nicht nur anteilig entsprechend der (behaupteten) Haftungsquote (bspw. in Höhe von 50%) ausgeglichen werden, sondern in vollem Umfang, d.h. zu 100% ausgeglichen werden müssen. Hierunter fallen folgende Positionen („die das Blech berührt haben“):
- Selbstbeteiligung, die durch die Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung angefallen ist (bspw. bei Durchführung einer sach- und fachgerechten Reparatur)
- Unfallbedingte Wertminderung des Fahrzeuges
Kosten für die Einholung eines Schadengutachtens (Sachverständigenkosten) - Abschleppkosten
Hingegen muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung folgende Schadenspositionen nur anteilig entsprechend der (behaupteten) Haftungsquote regulieren ("Positionen, die das Blech nicht berührt haben"):- Nutzungsausfallentschädigung bzw. Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens
- Unfallbedingte Auslagenpauschale (Unkostenpauschale)
- Höherstufungs- bzw. Rückstufungsschaden in der eigenen Kaskoversicherung (Anmerkung: Durch die Inanspruchnahme der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung steigen künftig die Versicherungsbeiträge, weil man in der Schadensfreiheitsklasse höher- bzw. rückgestuft wird)
- Schmerzensgeld
Einschränkung beim Quotenvorrecht:Bei dieser Regulierungsmethode (kombinierte Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung und der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung unter Anwendung des sog. Quotenvorrechts) ist allerdings zu beachten, dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung dadurch, d.h. mit dem von ihr an den Unfallgeschädigten zu regulierenden Gesamtbetrag, nicht schlechter gestellt werden darf, als sie stünde, wenn sie den Schaden von vornherein entsprechend ihrer Haftungsquote (einschließlich der anteiligen Übernahme von Kosten zur Beseitigung des Fahrzeugschadens) reguliert hätte. Sie muss bei einer solch kombinierten Schadensabwicklung also maximal so viel zahlen, wie sie hätte zahlen müssen, wenn sie den Schaden von vornherein entsprechend ihrer Haftungsquote (einschließlich der anteiligen Übernahme von Kosten zur Beseitigung des Fahrzeugschadens) reguliert hätte.
Beispiel für die kombinierte Inanspruchnahme und das Quotenvorrecht:
Es kommt zum Verkehrsunfall, bei dem der Unfallgeschädigte folgende Schäden erleidet:
- Reparaturkosten: 5.000,- €
- Wertminderung: 750,- €
- Sachverständigenkosten: 800,-€
- Abschleppkosten: 500,- €
- Nutzungsausfallentschädigung: 500,- € (10 Tage zu kalendertäglich 50,- €)
- Auslagenpauschale: 25,- €
Gesamt: 7.575,- €
Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung behauptet nun (möglicherweise zu Recht) eine Teilschuld des Unfallgeschädigten an dem Unfall zu 50% und damit eine Haftungsquote zu 50%. Sie ist demnach bereit, die vorstehend genannten Schadenspositionen jeweils zu Hälfte, mithin in einer Gesamthöhe von 3.787,50 € (7.575,- € - davon 50%), auszugleichen.
Der Unfallgeschädigte bleibt damit also auf einem Schaden in Höhe von 3.787,50 € sitzen (was der auf ihn entfallenden Haftungsquote von 50% entspricht).
Hingegen gestaltet sich die kombinierte Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung und der gegnerischen Haftpflichtversicherung unter Anwendung des sog. Quotenvorrechts in diesem Beispiel dann wie folgt:
Der Unfallgeschädigte nimmt in Bezug auf die Reparaturkosten, d.h. in Hinblick auf die Beseitigung seines unmittelbaren Fahrzeugschadens zunächst seine eigene Kaskoversicherung in Anspruch, für die eine versicherungsvertragliche Selbstbeteiligung im Schadensfall von 500,- € besteht. Die eigene Kaskoversicherung zahlt demnach auf die angefallenen Reparaturkosten von 5.000,- € einen Betrag von 4.500,- €, während für den Geschädigten die Selbstbeteiligung von 500,- € fällig wird.
Von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung fordert der Unfallgeschädigte nun anschließend eine 100%-ige Übernahme derjenigen Schadenspositionen, die nicht von der eigenen Kaskoversicherung übernommen werden und die den unmittelbaren Fahrzeugschaden betreffen ("Positionen, die das Blech berührt haben“), namentlich
- Wertminderung: 750,- €
- Sachverständigenkosten: 800,-€
- Abschleppkosten: 500,- €
- Selbstbeteiligung aufgrund Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung: 500,- €
Gesamt: 2.550,- €
Die übrigen Schadenspositionen, die nicht von der eigenen Kaskoversicherung übernommen werden und nicht zu 100% von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen werden müssen, können zumindest entsprechend der Haftungsquote von 50% von der gegnerischen Versicherung gefordert werden, namentlich
- Nutzungsausfallentschädigung: 250,- € (50% von 500,- €)
- Auslagenpauschale: 12,50 € (50% von 25,- €)
- Höherstufungs- bzw. Rückstufungsschaden in der eigenen Kaskoversicherung (kann meist noch nicht beziffert werden, sodass die gegnerische Versicherung diesbezüglich ihre anteilige Einstandspflicht zu 50% zu erklären hat = Schuldanerkenntnis)
Im Ergebnis steht der Unfallgeschädigte durch diese kombinierte Schadensregulierung unter Anwendung des sog. Quotenvorrechts besser als bei einer reinen 50%-Schadensregulierung durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung, bei der er auf einem Schaden von 3.787,50 € sitzen geblieben wäre. Durch die kombinierte Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung und der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung
- sind die Reparaturkosten immerhin in Höhe von 4.500,- € von der eigenen Kaskoversicherung übernommen worden,
- ist die Selbstbeteiligung in Höhe von 500,- € durch Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung von der gegnerischen Versicherung zu 100% ausgeglichen worden,
- sind die Wertminderung, Sachverständigenkosten und Abschleppkosten von der gegnerischen Versicherung zu 100% ausgeglichen worden,
- ist eine Nutzungsausfallentschädigung zumindest zu 50% gezahlt worden (was auch bei einer reinen Inanspruchnahme der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung der Fall gewesen wäre),
- ist die Auslagenpauschale zumindest zu 50% gezahlt worden (was auch bei einer reinen Inanspruchnahme der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung der Fall gewesen wäre),
- wird der Höher- bzw. Rückstufungsschaden in der eigenen Kaskoversicherung zumindest zu 50% von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung ausgeglichen.
Der Schaden, auf dem der Unfallgeschädigte also sitzen bleibt, ist deutlich niedriger.
Vorliegend wird die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung durch eine solch kombinierte Schadensabwicklung auch nicht schlechter gestellt, als wenn sie einfach alles nach Quote, mithin in Höhe von 50% (= 3.787,50 €) gezahlt hätte. Im Ergebnis zahlt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung lediglich 2.550,- € auf die Positionen, die sie zu 100% ausgleichen muss, sowie Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 250,- € (50% von 500,- €) und eine Auslagenpauschale von 12,50 € (50% von 25,- €). Hinzu kommt dann noch eine 50%-ige Beteiligung an dem Höher- bzw. Rückstufungsschaden in der eigenen Kaskoversicherung, was jedoch auch nicht dazu führt, dass der Regulierungsbetrag insgesamt einen Betrag von 3.787,50 € übersteigt.
Etwaige Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Schadensabwicklung gehören übrigens auch zu denjenigen Positionen, die die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung bei kombinierter Schadensabwicklung anteilig, d.h. nach der (behaupteten) Haftungsquote, ausgleichen muss (nicht zu 100%).
R
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Rechtsanwaltskosten
Rechtsanwaltskosten sind die Kosten, die für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstehen.
Im Bereich der verkehrsrechtlichen Schadensregulierung haben Unfallgeschädigte gegenüber dem Unfallschädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die zur Geltendmachung und Durchsetzung unfallbedingter Schadensersatzansprüche angefallen sind. Dadurch soll eine Art Waffengleichheit zwischen dem Unfallgeschädigten und der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung, bei der ebenfalls verkehrsrechtlich versierte Schadensachbearbeiter (nicht selten Diplom- oder Volljuristen) sitzen, hergestellt werden.
Daher sollte auch unmittelbar nach dem Unfall ein Rechtsanwalt beauftragt werden, noch bevor irgendetwas in Hinblick auf die Schadensregulierung veranlasst wird. Unfallgeschädigte sparen sich hierdurch viel Zeit, Aufwand und Ärger. Außerdem werden von Anfang unnötige Fehler vermieden, die sich später möglicherweise finanziell nachteilig auswirken könnten.
Durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes wird die Schadensregulierung auch nicht verzögert. Ganz im Gegenteil: Die Schadensregulierung verläuft von Anfang an geordneter und professioneller und führt in aller Regel schneller zu besseren Regulierungsergebnissen.
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Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung ist eine spezielle Versicherungssparte.
Die Rechtsschutzversicherung deckt insbesondere diejenigen Kosten ab, die einer Person dadurch entstehen, dass ein anderer gegen Rechtspflichten verstoßen hat bzw. haben soll (sog. Versicherungsfall) und deswegen nun eigene Rechte durchgesetzt werden sollen (sog. Rechtsverfolgung). Hierbei handelt es sich um Kostenschutz für Anwalts- und Gerichtskosten sowie sonstige Kosten in Verbindung mit einem Rechtsstreit (bspw. gerichtliche Sachverständigenkosten, Übersetzer- oder Dolmetscherkosten).
Achtung: Die Kosten für ein außergerichtlich eingeholtes Schadengutachten zur Bezifferung des eigenen Schadens am Fahrzeug übernimmt eine Rechtsschutzversicherung nicht.
Eine Rechtsschutzversicherung kann für verschiedene Rechtsbereiche abgeschlossen werden (bspw. Verkehrsrechtsschutz, Arbeitsrechtsschutz oder sogar Strafrechtsschutz).
Eine Rechtsschutzversicherung ist in jedem Fall empfehlenswert, da Rechtsstreitigkeiten meistens plötzlich und unerwartet auftreten (bspw. Verkehrsunfall) und die Rechtsschutzversicherung verhältnismäßig günstig ist, während die Durchsetzung eigener Rechte und Ansprüche in aller Regel äußerst kostenintensiv ist.
Beispiel:
Sie werden unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt und es entsteht Ihnen ein Sachschaden von 3.500,- € (durchschnittlicher Schaden, der schnell entsteht):
Die anwaltliche Vertretung für die Geltendmachung der eigenen Schadensersatzansprüche beläuft sich bereits auf über 400,- €. Zahlt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung diese Rechtsanwaltskosten nicht freiwillig, müssen Sie als Unfallgeschädigter diese Kosten zunächst verauslagen, bis beispielsweise die Schuldfrage endgültig geklärt ist (möglicherweise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens) – es sei denn, Sie sind rechtsschutzversichert und die Kosten werden zunächst durch Ihre Rechtsschutzversicherung verauslagt.
Muss ein Gerichtsprozess geführt werden, belaufen sich die Kosten inkl. vorgerichtlicher anwaltlicher Vertretung schnell auf über 2.000,- €. Muss im Zuge des Prozesses ein Sachverständigengutachten einholt werden (bspw. zur Klärung des Unfallhergangs und/oder zur Schadenshöhe) erhöhen sich die Kosten des Rechtsstreits schnell auf eine Summe zwischen 5.000,- € und 10.000,- €. Diese Kosten erhöhen sich dann nochmals deutlich, soweit nach Erlass eines Urteils zunächst noch ein Berufungsverfahren (zweite Gerichtsinstanz) durchlaufen werden muss, welches nochmals Gerichts- und Anwaltskosten sowie möglicherweise weitere Sachverständigenkosten verursacht.
Hingegen liegen die monatlichen Versicherungsbeiträge für eine Rechtsschutzversicherung je nach Versicherungsinstitut und Versicherungsumfang meist lediglich in einem Bereich zwischen 30,- und 60,- €.
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Reparaturkostenkalkulation
Die Reparaturkostenkalkulation ist wesentlicher Bestandteil eines Schadengutachtens. Damit werden die Kosten für eine sach- und fachgerechte Reparatur des unfallbedingten Schadens am Fahrzeug im Detail und der Höhe nach schlüssig dargelegt.
Letztlich stellt auch ein einfacher Kostenvoranschlag einer Werkstatt eine Reparaturkostenkalkulation und damit eine konkrete Bezifferung der unfallbedingten Schadenshöhe dar.
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Reparaturfähiger Schaden
Ein Sachschaden ist reparaturfähig, wenn das beschädigte Fahrzeug sach- und fachgerecht instandgesetzt werden kann.
Reparaturfähigkeit ist bei einem technischen Totalschaden zu verneinen, bei dem die Beschädigung am Fahrzeug so erheblich ist, dass eine sach- und fachgerechte Instandsetzung, d.h. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, gar nicht mehr möglich bzw. umsetzbar ist.
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Reparaturwürdiger Schaden
Ob ein Sachschaden reparaturwürdig ist, ergibt sich aus einem Vergleich der Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung des Fahrzeuges mit dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges (also dem Preis für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug).
Übersteigen die Reparaturkosten zusammen mit einer etwaigen Wertminderung des Fahrzeuges (die die gegnerische Versicherung ebenfalls auszugleichen hat) die Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges (sog. Ersatzbeschaffung), ist Letzteres in aller Regel wirtschaftlich zweckmäßiger und vernünftiger. In einem solchen Fall kann der Geschädigte trotz Reparaturfähigkeit seines Fahrzeuges nicht auf die Erstattung von Reparaturkosten zzgl. Wertminderung bestehen, sondern muss sich auf die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges verweisen lassen und erhält insoweit nur den diesbezüglichen Wiederbeschaffungsaufwand erstattet (Wiederbeschaffungswert, d.h. Kaufpreis für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug, abzüglich Restwert für das beschädigte Fahrzeug).
Einen Sonderfall stellt die sog. 130%-Regelung dar:
Da das Fahrzeug durchaus repariert und anschließend weiterbenutzt werden kann, während der Unfallgeschädigte möglicherweise auch ein individuelles Interesse an der Weiternutzung seines Fahrzeuges und gerade kein Interesse an einem Ersatzfahrzeug hat, gibt es die sog. 130%-Regelung:
Liegt die Summe aus Reparaturkosten (inkl. MwSt.) und unfallbedingter Wertminderung des totalbeschädigten Fahrzeuges bei maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes (WBW) darf der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug durchaus reparieren lassen und muss sich nicht auf die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges und die Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwandes (WBA) verweisen lassen.
Damit die gegnerische Versicherung die Reparaturkosten und nicht nur den Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) allerdings auch zahlt, müssen neben der 130%-Grenze an sich zwei weiteren Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Unfallgeschädigte muss sein Fahrzeug nachweislich vollständig sach- und fachgerecht nach Maßgabe des Schadengutachtens reparieren (lassen). Auch die sach- und fachgerechte Eigenreparatur ist möglich, muss dann aber durch einen Sachverständigen bestätigt werden.
- Der Unfallgeschädigte muss sein repariertes Fahrzeug anschließend noch mindestens sechs Monate weiternutzen (damit bringt er sein individuelles Interesse, das sog. Integritätsinteresse, an der Weiternutzung des totalbeschädigten Fahrzeuges zum Ausdruck). In der Regel genügt der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt der Schadensregulierung eine ausdrückliche Bestätigung, dass das Fahrzeug noch mindestens sechs Monate weitergenutzt wird, was die Versicherung dann auch überprüfen darf.
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Reparierter Vorschaden
Bei einem sog. Vorschaden handelt es sich um einen in der Vergangenheit am Fahrzeug verursachten Schaden, der allerdings bereits (sach- und fachgerecht) behoben bzw. instandgesetzt wurde.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei einem sog. Altschaden um eine in der Vergangenheit verursachte, bis heute noch nicht behobene Beschädigung des Fahrzeuges. Ein nicht reparierter Altschaden sollte immer von einem Neuschaden, den eine Kfz-Versicherung ersetzen soll, deutlich abgrenzbar sein, damit es nicht zu Problemen in der Schadensregulierung kommt. Nicht selten behaupten gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherungen bei Vorliegen eines Altschadens im neuen Schadens-/Anstoßbereich, dass der Neuschaden vom bereits vorhandenen Altschaden nicht eindeutig abgrenzbar sei und daher gar nicht beurteilt werden könne, was nun der Neuschaden sei, der reguliert werden soll. Die Folge ist nicht selten eine vollständige Leistungsverweigerung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung.
Kfz-Sachverständige, die mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragt wurden, müssen am Fahrzeug festgestellte, unreparierte Altschäden sowie auch reparierte Vorschäden in ihrem Schadengutachten ausweisen.
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Restwert
Der Restwert ist der Wert, den das beschädigte Fahrzeug nach dem Unfall aufgrund seiner unfallbedingten Beschädigung ohne jegliche Instandsetzung aufweist.
Der Restwert wird von einem Sachverständigen unter Verwendung regionaler und überregionaler Restwertbörsen ermittelt.
Der Restwert wird zur Berechnung der erstattungsfähigen Schadenshöhe bei einem (wirtschaftlichen) Totalschaden benötigt. Die gegnerische Versicherung muss den Wiederbeschaffungswert (d.h. den Preis für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges) abzüglich des Restwertes, der dem beschädigten Fahrzeug noch zukommt, erstatten. Der Unfallgeschädigte muss sich also den Restwert seines beschädigten Fahrzeuges anrechnen lassen (schließlich kann er das beschädigte Fahrzeug noch zum Restwert veräußern und dieses Geld ebenfalls für die Ersatzbeschaffung verwenden). Erstattet wird von der gegnerischen Versicherung also immer der reine Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert).
S
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Sachschaden
Mit Sachschaden ist der Schaden an einer Sache bzw. an einem Gegenstand gemeint (bspw. Fahrzeug, Kleidung etc.).
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei einem Personenschaden um die Verletzung oder gar den Tod einer Person.
Typische Schadenspositionen im Zusammenhang mit einem Sachschaden sind in Verkehrsunfallsachen:
- Reparaturkosten (ggfs. mit MwSt., falls tatsächlich eine Reparatur mit Rechnung erfolgt)
- Sachverständigenkosten (Kosten für die Erstellung eines Schadengutachtens)
- Verbringungskosten (bspw. Transportkosten für Lackierarbeiten in einer Lackiererei)
- Abschleppkosten
- Standgebühren (bspw. nach Abschleppvorgang zur Werkstatt)
- Unfallbedingte Auslagenpauschale (zwischen 20,- und 30,- €)
- Nutzungsausfallentschädigung (als Entschädigung für die fehlende Nutzungsmöglichkeit)
- Kosten für einen Mietwagen (alternativ zur Nutzungsausfallentschädigung)
- Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges (Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert (Kaufpreis für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug) abzüglich des Restwertes (Wert, zu dem das totalbeschädigte Fahrzeug noch verkauft werden kann)
- Eigene Rechtsanwaltskosten zwecks Schadensregulierung
- Überführungs- bzw. Transportkosten für das Ersatzfahrzeug
- Kosten für die Abmeldung des totalbeschädigen Fahrzeuges und Anmeldung des Ersatzfahrzeuges (Ummeldung)
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Sach- und fachgerechte Instandsetzung/Reparatur
In Betracht kommt eine sach- und fachgerechte Reparatur des Unfallschadens
a) durch eine geeignete Werkstatt oder
b) in Form einer Eigenreparatur.
Durch eine sach- und fachgerechte Reparatur wird entsprechend und auf Grundlage des Schadengutachtens/Kostenvoranschlages der frühere Zustand am Fahrzeug hergestellt, der bestünde, wenn das zum Unfall führende Ereignis gar nicht eingetreten wäre.
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Sachverständigengutachten
Ein Sachverständigengutachten wird in Verkehrsunfallsachen zum einen zur Feststellung des unfallbedingt eingetretenen Schadens angefertigt (auch Schadengutachten genannt).
Insbesondere, wenn der Unfallhergang, die Unfallverursachung und die Schuldfrage unklar bzw. streitig sind, muss auch ein unfallanalytisches Gutachten eingeholt werden.
In sog. interdisziplinären Gutachten werden sowohl unfallanalytische als auch medizinische und möglicherweise psychologische Fragestellungen gutachterlich beantwortet. Das Gutachten ist so gesehen „disziplinübergreifend“ (bspw. Erstellung durch einen technisch versierten Unfallanalytiker und einen Mediziner).
Auch kann zu vereinzelten Fragestellungen ein gesondertes Sachverständigengutachten eingeholt werden, bspw. zu der Frage, ob alle Positionen in einem vorgerichtlich von einer Unfallpartei eingeholten Schadengutachten tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen sind oder bspw. auf etwaige unreparierte Altschäden, vorgelagerte technische Defekte u.Ä..
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Sachverständigenkosten
Die Erstellung eines Sachverständigengutachtens, insbesondere zur Feststellung der unfallbedingten Schadenshöhe, kostet Geld. Schließlich arbeitet ein Kfz-Sachverständiger nicht kostenlos.
Die Kosten für die Erstellung eines Schadengutachtens durch einen Kfz-Sachverständigen stellen eine erstattungsfähige Schadensposition nach einem Verkehrsunfall dar, d.h. der Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung müssen diese Kosten erstatten. Bei einem ordnungsgemäß, insb. den Tatsachen entsprechend erstellten Schadengutachten überweist die gegnerische Kfz-Versicherung bei klarer Haftungslage die Sachverständigenkosten direkt an das Sachverständigenbüro, sodass der Unfallgeschädigte, der den Sachverständigen zur Feststellung der Schadenshöhe beauftragt hat und damit so gesehen auch Kostenschuldner ist, erst gar nicht in Vorleistung gehen muss.
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Sachverständiger
Ein Sachverständiger (auch Gutachter genannt) ist eine Person mit einer besonderen Sachkunde und Expertise auf einem bestimmten Fachgebiet (bspw. auf dem Gebiet der Schadensermittlung und/oder Unfallanalyse).
In verkehrsrechtlichen Streitigkeiten wird ein Sachverständiger zur Klärung/Beantwortung bestimmter Beweisfragen (bspw. zur behaupteten Schadenshöhe oder zum behaupteten Unfallhergang herangezogen/bestellt - sog. Sachverständigenbeweis).
Ein Sachverständiger wird oftmals auch bereits vorgerichtlich von Unfallgeschädigten zur Ermittlung des unfallbedingt eingetretenen Schadens (Reparaturkostenhöhe, Wiederbeschaffungsaufwand, Wertminderung usw.) herangezogen (Erstellung eines Schadengutachtens).
Unser Rechtsanwalt für Verkehrsrecht für Eichenzell und Fulda arbeitet sehr eng mit Kfz-Gutachtern aus der Region zusammen. Dadurch können wir Ihnen den passenden Gutachter für Ihr Anliegen vermitteln
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Schadengutachten
Ein Schadengutachten, auch Sachverständigengutachten genannt, wird in Verkehrsunfallsachen zur Feststellung des unfallbedingt eingetretenen Schadens durch einen Sachverständigen/Gutachter angefertigt. Dieses Gutachten wird bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zur Regulierung eingereicht.
Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung muss die Kosten für die Erstellung eines Schadengutachtens übernehmen. Diese Sachverständigenkosten stellen eine typische Schadensposition in der verkehrsrechtlichen Schadensregulierung dar.
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Schadensersatz
Schadensersatz bedeutet Schadensausgleich.
Es soll in erster Linie der Zustand wiederhergestellt werden, der bestünde, wenn das zum Schaden führende Ereignis nicht eingetreten wäre (sog. Naturalrestitution).
Hat jemand einen Schaden schuldhaft verursacht (bspw. schuldhafte Verursachung eines Unfalls), ist er dem Geschädigten kraft Gesetzes zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
Kann der frühere Zustand nicht wiederherstellt werden, kommt zum Zwecke des Schadensausgleichs eine sog. Schadenskompensation, d.h. eine Entschädigung in Geld, in Betracht.
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Schadensüberlagerung
Eine (mögliche) Überlagerung mehrerer Schadensereignisse (sog. Schadensüberlagerung) liegt vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein vorliegendes und erkennbares Schadensbild zumindest auch durch ein anderes Schadensereignis als das konkrete Unfallsereignis entstanden sein könnte (bspw. durch einen früheres Unfallsereignis). In diesem Fall ergeben sich möglicherweise/wahrscheinlich erhebliche Probleme bei der Schadensregulierung, weil die gegnerische Versicherung in diesen Fällen nicht selten behauptet, dass der ihr gegenüber geltend gemachte, unfallsbedingte Schaden nicht eindeutig festgestellt und beziffert werden kann, weil es noch ein anderes, früheres Schadensereignis gibt, welches – zumindest auch – für das vorliegende Schadensbild verantwortlich sein könnte. Die Folge ist meist eine vollständige Leistungsverweigerung der gegnerischen Versicherung.
Grundsätzlich sollte der unfallbedingte Schaden eindeutig von einem unreparierten Altschaden abgrenzbar sein (was im besten Fall bereits der Sachverständige/Gutachter in seinem Schadengutachten feststellt), sonst liegt eine (mögliche) Überlagerung mehrerer Schadensereignisse mit der Gefahr erheblicher Probleme bei der Schadensregulierung vor.
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Schmerzensgeld
Das Schmerzensgeld stellt eine Entschädigung in Geld für einen erlittenen Personenschaden (körperlicher Schaden) dar. Das Schmerzensgeld hat für den Unfallgeschädigten insoweit Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es gibt jedoch sog. Schmerzensgeldtabellen (Rechtsprechungsübersicht), an denen sich orientiert werden kann. Diesen Tabellen kann entnommen werden, welches Schmerzensgeld Unfallgeschädigten aufgrund welcher Verletzungen/Beeinträchtigungen durch Gerichte zugesprochen wurde.
Grundsätzlich sind das Ausmaß und die Intensität der Verletzung/Schmerzen sowie daraus resultierende, möglicherweise dauerhafte Folgen maßgeblich, wobei es entsprechender Untersuchungen, Atteste und Bescheinigungen bedarf, um das geltend gemachte Schmerzensgeld gegenüber der gegnerischen Versicherung auch rechtfertigen zu können.
Nur beispielhaft und nicht abschließend bestimmen folgende Faktoren die Höhe des Schmerzensgeldes:
- Art der Verletzung (Diagnose)
- Aus der Verletzung resultierende Schmerzen
- Ausmaß, Intensität und Dauer der verletzungs- bzw. schmerzensbedingten Beeinträchtigung, insb. auch Dauer der Arbeitsunfähigkeit
- Erfordernis und Umfang ärztlicher (Heil-)Behandlungen
- Alter des Geschädigten
- Bleibende Schäden/Behinderungen und (vorübergehende/dauerhafte) Auswirkungen auf das alltägliche Leben
- Mitverschulden des Verletzten bei der Verursachung des Unfalles (anspruchsmindernd)
- Grad des Verschuldens des Schädigers (anspruchserhöhend insb. grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz)
- Vermögensverhältnisse der Parteien (weil Schmerzensgeld Genugtuung darstellen soll und darin ein gewisser Gerechtigkeitsgedanke enthalten ist; nicht unumstritten)
- Verschleppung/Verzögerungstaktik bei der Schadensregulierung
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Schuldanerkenntnis
In Verkehrsunfallsachen stellt sich immer wieder die Frage, ob Erklärungen zur Unfallverursachung und zur Schuld ein Schuldanerkenntnis darstellen, aus dem der Unfallgeschädigte unmittelbar Rechte und Ansprüche ableiten bzw. auf welches er sich bei der Geltendmachung seiner Schäden bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung berufen kann.
Zu unterscheiden sind das abstrakte und das deklaratorische Schuldanerkenntnis.
Bei einem abstrakten Schuldanerkenntnis erkennt der Schuldner unabhängig von einem Schuldgrund das Bestehen eines Schuldverhältnisses an. Anders gesagt: Der Empfänger eines Schuldanerkenntnisses soll unmittelbar aus dem Schuldanerkenntnis konkrete Ansprüche ableiten können, ohne dass es noch auf einen sonstigen Schuldgrund (bspw. schuldhafte, zum Schadensersatz verpflichtende Unfallverursachung) ankommt. Einzig entscheidend ist das abgegebene Schuldanerkenntnis.
Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis erkennt der Erklärende lediglich ein bereits bestehendes Schuldverhältnis (bspw. Schadensersatzpflicht aufgrund Unfallverursachung) an, ohne eine neue Schuld zu begründen. Allerdings wird der Erklärende durch Abgabe eines solchen Schuldanerkenntnisses mit etwaigen Einwendungen gegen das bestätigte Schuldverhältnis ausgeschlossen, während der Empfänger des Schuldanerkenntnisses in eine bessere Beweislage im Streitfall versetzt wird.
Bei Verkehrsunfällen sind an ein rechtsverbindliches Schuldanerkenntnis und einen entsprechenden Verpflichtungswillen recht hohe Anforderungen zu stellen. Im Zweifel wird man bei einer mündlich oder schriftlich abgegebenen Erklärung eher von einem bloßen Schuldbekenntnis ohne verbindlichen Verpflichtungswillen ausgehen, welches allenfalls die Beweislage für den einen Teil verbessert und für den anderen Teil verschlechtert (Zeugnis gegen sich selbst mit Indizwirkung für ein unfallursächliches Verhalten).
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Schweigepflichtentbindung/Schweigepflichtentbindungserklärung
Ein Patient darf sich darauf verlassen, dass alles, was er seinem Arzt anvertraut, nicht an Dritte weitergegeben wird bzw. an die Öffentlichkeit gelangt.
Der Patient kann seinen Arzt allerdings von der ärztlichen Schweigepflicht (bspw. gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung) entbinden, sodass dieser von der Versicherung erbetene Auskünfte und Informationen erteilen darf.
Insbesondere bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld aufgrund unfallbedingt erlittener Verletzungen fordern Kfz-Haftpflichtversicherungen gerne eine Schweigepflichtentbindungserklärung des Unfallgeschädigten an. Oftmals geschieht dies unter Übersendung einer bereits vorformulierten, von dem Unfallgeschädigten zu unterzeichnenden Erklärung, die relativ weit gefasst ist. Mit der Abgabe einer solchen Erklärung sollten Unfallgeschädigte vorsichtig sein, insbesondere, wenn es Vorerkrankungen und Verletzungen in der Vergangenheit gibt – in solchen Fällen behaupten Versicherungen gerne, dass die geltend gemachte Verletzung nach dem Unfall nicht bzw. nicht ausschließlich auf das Unfallsereignis zurückzuführen sei, sondern (mitunter) eine Vorerkrankung bzw. frühere Verletzung dafür (mit)verantwortlich sei, sodass der tatsächlich unfallbedingt verursachte Personenschaden nicht sicher festgestellt werden könne (Folge: Kürzung oder gar Ausschluss des Schmerzensgeldes).
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Standgeld / Standkosten / Standgebühren
Ist ein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall nicht mehr fahrfähig bzw. nicht mehr verkehrssicher, wird es in aller Regel abgeschleppt und zunächst auf dem Hof des Abschleppunternehmers oder der Werkstatt, welche die Reparatur durchführen soll, abgestellt und verwahrt. Hierfür fallen in aller Regel kalendertäglich Standkosten an, d.h. so lange, wie das beschädigte Fahrzeug dort steht, fallen Kosten an.
Diese Standkosten stellen eine erstattungsfähige Schadensposition dar und müssen von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Standkosten der Höhe nach sowie auch in Hinblick auf die Standdauer angemessen sind.
In der Regel beträgt das Standgeld zwischen 5,- und 15,- € kalendertäglich.
Für welche Dauer eine gegnerische Versicherung Standkosten übernimmt, d.h. wie lange das beschädigte Fahrzeug auf Kosten der gegnerischen Versicherung bei einem kostenpflichtigen Verwahrer stehen darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (bspw. Dauer für die Erstellung eines Schadengutachtens, angemessene Überlegungszeit in Hinblick auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung usw.).
Bitte beachten Sie hierzu auch unsere detaillierten Erläuterungen in unserem FAQ.
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Straftat / strafbares Verhalten
Ein Verhalten ist strafbar bzw. stellt eine Straftat dar, wenn das Verhalten gegen ein Gesetz verstößt, welches genau dieses Verhalten mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe sanktioniert.
Eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit hingegen ist ebenfalls ein Verhaltensverstoß, der allerdings geringfügiger ist als ein mit Strafe bewehrter Verhaltensverstoß (bspw. Falschparken, Vorfahrtsmissachtung, Geschwindigkeitsüberschreitung).
Typische Straftaten im Straßenverkehr (Verkehrsstraftaten) sind (nicht abschließend):
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (sog. Fahrerflucht)
- Nötigung (bspw. Drängeln, Lichthupe)
- Trunkenheit im Verkehr
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Kennzeichenmissbrauch
- Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Fahren ohne Versicherungsschutz)
- Verbotene Kraftfahrzeugrennen (Stichwort: Raser)
T
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Technischer Totalschaden
Ein Sachschaden ist reparaturfähig, wenn das beschädigte Fahrzeug sach- und fachgerecht instandgesetzt werden kann.
Reparaturfähigkeit ist bei einem sog. technischen Totalschaden zu verneinen, bei dem die Beschädigung am Fahrzeug so erheblich ist, dass eine sach- und fachgerechte Instandsetzung, d.h. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht mehr möglich ist.
In Abgrenzung dazu liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, wenn eine sach- und fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeuges (Reparatur) möglich ist, die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges, mithin eines anderen Fahrzeuges, allerdings günstiger ist.
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Teilschuld
Bei Teilschuld ist der Unfallgeschädigte zu einem gewissen Grad (aber eben nicht allein) mit für den Unfall und den entstandenen Schaden verantwortlich.
Bei Teilschuld kommt eine Haftung der Unfallbeteiligten nach Quoten in Betracht. Je höher bzw. schwerwiegender das Fehlverhalten und das Verschulden eines Teils, desto höher liegt dessen Haftungsquote. Nach der Haftungsquote bemisst sich, in welchem Umfang bzw. zu welcher Höhe ein Unfallbeteiligter seinen eigenen Schaden von der gegnerischen Versicherung ersetzt bekommt und in welchem Umfang bzw. in welcher Höhe er selbst bzw. seine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund der Teilschuld den Schaden des anderen Unfallbeteiligten regulieren muss.
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Totalschaden
Reparaturfähigkeit ist bei einem sog. technischen Totalschaden zu verneinen, bei dem die Beschädigung am Fahrzeug so erheblich ist, dass eine sach- und fachgerechte Instandsetzung, d.h. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur, nicht mehr möglich ist.
In Abgrenzung dazu liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, wenn eine sach- und fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeuges (Reparatur) möglich ist, die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges, mithin eines anderen Fahrzeuges, allerdings günstiger ist.
U/Ü
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Unabwendbarkeit
Ob ein Unfall für einen Unfallbeteiligten unabwendbar war, bemisst sich danach, ob auch ein besonders umsichtiger und vorsichtiger Fahrer, mithin ein „Idealfahrer“, den Unfall nicht hätte vermeiden können.
Der Begriff "unabwendbares Ereignis" meint also nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein Ereignis, das auch bei der größtmöglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann.
Derjenige Unfallbeteiligte, der sich zu seinen Gunsten auf Unabwendbarkeit und das Alleinverschulden des Unfallgegners beruft, muss das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme von Unabwendbarkeit im Zweifel auch beweisen.
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Unfall
Ob ein Unfall für einen Unfallbeteiligten unabwendbar war, bemisst sich danach, ob auch ein besonders umsichtiger und vorsichtiger Fahrer, mithin ein „Idealfahrer“, den Unfall nicht hätte vermeiden können.
Der Begriff "unabwendbares Ereignis" meint also nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein Ereignis, das auch bei der größtmöglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann.
Derjenige Unfallbeteiligte, der sich zu seinen Gunsten auf Unabwendbarkeit und das Alleinverschulden des Unfallgegners beruft, muss das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme von Unabwendbarkeit im Zweifel auch beweisen.
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Unfallanalytisches Gutachten
Durch Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens soll der tatsächliche Unfallhergang, also ein konkreter Geschehensablauf, rekonstruiert werden. Die Tatsachengrundlage für eine solche Rekonstruktion liefern die Unfallbeteiligten durch ihre Behauptungen zum Unfallhergang i.V.m. den Gegebenheiten am Unfallort, dem Schadensbild an den jeweiligen Fahrzeugen usw.
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Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Unfallgeschädigte in Folge des Unfalls gesundheitlich bzw. verletzungsbedingt nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Die Länge der Arbeitsunfähigkeit ist ein maßgeblicher Faktor bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird durch einen Arzt attestiert (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).
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Unfallmeldung
Mit der Unfallmeldung ist die Anzeige eines Unfalls durch den Unfallgeschädigten bei bestimmten Stellen/Institutionen gemeint.
Beispielsweise ist der Unfallgeschädigte versicherungsvertraglich verpflichtet, seiner eigenen Kfz-Versicherung (Haftpflicht und ggfs. Vollkasko) zur Vermeidung späterer Nachteile einen Unfall zu melden (selbst wenn es sich um einen unverschuldeten Unfall handelt).
Der Unfallgeschädigte muss beispielsweise auch seinem Arbeitgeber einen Unfall melden, der auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit zurück nach Hause passiert ist (sog. Wegeunfall), damit der Arbeitgeber seiner eigenen Pflicht zur Meldung des Wegeunfalls gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) unverzüglich nachkommen kann.
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Unreparierter Altschaden
Ein Altschaden ist eine in der Vergangenheit verursachte, bis heute noch nicht behobene Beschädigung am Fahrzeug.
Ein nicht reparierter Altschaden sollte immer von einem Neuschaden, den eine Kfz-Versicherung ersetzen soll, deutlich abgrenzbar sein, damit es nicht zu Problemen in der Schadensregulierung kommt. Nicht selten behaupten gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherungen bei Vorliegen eines Altschadens im neuen Schadens-/Anstoßbereich, dass der Neuschaden vom bereits vorhandenen Altschaden nicht eindeutig abgrenzbar sei und daher gar nicht beurteilt werden könne, was nun der Neuschaden sei, der reguliert werden soll. Die Folge ist nicht selten eine vollständige Leistungsverweigerung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung.
Im Gegensatz zu einem unreparierten Altschaden handelt es sich bei einem sog. Vorschaden um einen in der Vergangenheit am Fahrzeug verursachten Schaden, der allerdings (sach- und fachgerecht) behoben bzw. instandgesetzt wurde.
Kfz-Sachverständige, die mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragt wurden, müssen am Fahrzeug festgestellte, unreparierte Altschäden und reparierte Vorschäden in ihrem Schadengutachten ausweisen.
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Überführungs-Transportkosten
Sofern ein Unfallgeschädigter die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges vornimmt (bspw. bei Vorliegen eines technischen oder wirtschaftlichen Totalschadens), fallen nicht selten Kosten für die Überführung bzw. den Transport des Ersatzfahrzeuges an den Wohnort des Unfallgeschädigten an.
Diese Kosten stellen dem Grunde nach eine erstattungsfähige Schadensposition dar, wenn ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug am Wohnort des Unfallgeschädigten nicht zu finden war. Auch hier gilt, dass diese Kosten unter Beachtung der eigenen Schadensminderungspflicht des Unfallgeschädigten angemessen und verhältnismäßig sein müssen, was nicht zwingend bedeutet, dass der Unfallgeschädigte den für die gegnerische Versicherung sparsamsten Weg wählen und das Ersatzfahrzeug beispielsweise unter Inanspruchnahme seiner persönlichen Freizeit und unter Nutzung des günstigsten, öffentlichen Verkehrsmittel selbst abholen muss.
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Überlagerung von Schadensereignissen
Eine (mögliche) Überlagerung mehrerer Schadensereignisse (sog. Schadensüberlagerung) liegt vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein vorliegendes und erkennbares Schadensbild zumindest auch durch ein anderes Schadensereignis als das konkrete Unfallsereignis entstanden sein könnte (bspw. durch einen früheres Unfallsereignis). In diesem Fall ergeben sich möglicherweise/wahrscheinlich erhebliche Probleme bei der Schadensregulierung, weil die gegnerische Versicherung in diesen Fällen nicht selten behauptet, dass der ihr gegenüber geltend gemachte, unfallsbedingte Schaden nicht eindeutig festgestellt und beziffert werden kann, weil es noch ein anderes, früheres Schadensereignis gibt, welches – zumindest auch – für das vorliegende Schadensbild verantwortlich sein könnte. Die Folge ist meist eine vollständige Leistungsverweigerung der gegnerischen Versicherung.
Grundsätzlich sollte der unfallbedingte Schaden eindeutig von einem unreparierten Altschaden abgrenzbar sein (was im besten Fall bereits der Sachverständige/Gutachter in seinem Schadengutachten feststellt), sonst liegt eine (mögliche) Überlagerung mehrerer Schadensereignisse mit der Gefahr erheblicher Probleme bei der Schadensregulierung vor.
V
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Verbringungskosten
Verbringungskosten sind Kosten, die dafür angefallen, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug im Zuge der sach- und fachgerechten Instandsetzung von einem Ort zum anderen transportiert werden muss (bspw. in einen gesonderten Lackierbetrieb oder zur Vermessung des Fahrwerks nach durchgeführter Reparatur).
Der Kfz-Sachverständige stellt im Rahmen seines Haftpflichtgutachtens und seiner Reparaturkostenkalkulation fest, ob im Zuge einer Reparatur ortsüblicher Weise Verbringungskosten in einer bestimmten Höhe anfallen oder nicht.
Die Verbringungskosten gehören zu den Kosten einer sach- und fachgerechten Reparatur und stellen ebenfalls eine erstattungsfähige Schadensposition für den Unfallgeschädigten dar.
1. Konkrete Abrechnung
Bei der konkreten Schadensabrechnung nach durchgeführter Reparatur, d.h. bei Einreichung einer Reparaturrechnung und Geltendmachung der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten (inkl. gezahlter MwSt.), hat die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die Verbringungskosten so zu erstatten, wie sie in der Reparaturrechnung ausgewiesen und angefallen sind. Das gilt insbesondere, wenn die Verbringungskosten dem Grunde nach auch im Schadengutachten also notwendige Kostenposition ausgewiesen wurden und der Geschädigte diese daher für erforderlich halten durfte. Daher kann eine Versicherung insbesondere nicht mit Verweis auf die sog. Schadensminderungspflicht des Geschädigten verlangen, dass dieser nach einer Werkstatt sucht, die eine eigene Lackiererei hat, sodass Verbringungskosten von vornherein gar nicht entstehen. Genauso wenig muss der Geschädigte nach durchgeführter Karosseriereparatur selbst zur Lackiererei fahren, um die Verbringungskosten zu sparen. Eine solche Mithilfe bei der Reparatur ist dem Geschädigten nicht zumutbar.
2. Fiktive Abrechnung
Aber auch im Falle der sog. fiktiven Abrechnung, d.h. wenn der Geschädigte sich lediglich die prognostizierten Reparaturkosten netto zur freien Verwendung von der gegnerischen Versicherung auszahlen lässt, müssen die veranschlagten Verbringungskosten (insoweit netto) ebenfalls erstattet werden – auch wenn gar keine Reparatur durchgeführt wird und daher keine gar kostenauslösende Verbringung des beschädigten Fahrzeuges zu einer Lackiererei oder einem Vermessungsbetrieb erfolgt:
Die künstliche Aufspaltung der kalkulierten Reparaturkosten in nicht angefallene und angefallene Positionen verbietet sich. Schließlich fällt im Wege der fiktiven Abrechnung möglicherweise gar keine Reparatur- und Kostenposition an, weil der Geschädigte sein Fahrzeug überhaupt nicht, noch nicht einmal teilweise, reparieren lässt.
Verbringungskosten sind also zumindest dann zu erstatten, wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten im Zuge der Reparatur in einer Werkstatt anfallen würden.
Bezüglich der erstattungsfähigen Höhe der Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung gilt Folgendes:
Ist das beschädigte Fahrzeug nicht älter als drei Jahre oder ist das Fahrzeug älter als drei Jahre, dafür aber konsequent in einer Markenwerkstatt gepflegt, gewartet und ggfs. repariert worden, kommt es auf die theoretischen, insoweit ortsüblichen Verbringungskosten einer Markenwerkstatt an.
Ist das Fahrzeug hingegen älter als drei Jahre und nicht konsequent in einer Markenwerkstatt gepflegt, gewartet und ggfs. repariert worden, kann die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung in Bezug auf die Reparaturkosten auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, wobei dann die Verbringungskosten dieser Verweisungswerkstatt maßgeblich sind.
3. Zahlreiche Einwände der Versicherer
Die Kfz-Haftpflichtversicherer setzen bei ihrem „Kürzungswahn“ sehr häufig ungerechtfertigt und willkürlich bei der Position „Verbringungskosten“ an, bspw. mit folgenden Behauptungen:
- Verbringungskosten seien nur erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich anfallen.
- Der Geschädigte sei gehalten, eine Werkstatt zu suchen, die eine eigene Lackiererei hat, um Verbringungskosten zu vermeiden.
- Der Geschädigte sei gehalten, sein Fahrzeug nach der Karosseriereparatur selbst zur Lackiererei zu fahren, um die Verbringungskosten zu ersparen.
- Verbringungskosten seien nicht zu erstatten, wenn die Reparaturfirma eine firmen- oder gruppeneigene, wenn auch räumlich ausgelagerte Lackiererei habe (weil nicht davon auszugehen sei, dass dann Verbringungskosten anfallen).
- Der Verbringungsaufwand (insb. zeitlich) und/oder die Höhe der Verbringungskosten seien unangemessen bzw. unverhältnismäßig hoch.
- Keine Erstattung von Verbringungskosten, wenn nur lackiert werden muss (nach dem Motto: Wenn nur ein Lackschaden verursacht wurde, könne man das Fahrzeug gleich in eine Lackiererei bringen).
- Die Verbringung sei vom Lackierer selbst durchgeführt worden, sodass die Entstehung von Verbringungskosten nicht ersichtlich sei.
- Verbringungskosten seien nur nach den Vergütungssätzen einer näher gelegenen Lackiererei zu erstatten.
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Verdienstausfall
Auch der sog. Verdienstausfall (bspw. wenn der Unfallgeschädigte länger als sechs Wochen unfallbedingt arbeitsunfähig ist und die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber endet) stellt eine erstattungspflichtige Schadensposition dar. Da der Verdienst in der Vergangenheit durch Lohnabrechnungen (inkl. Sonderzahlungen) belegbar ist (Beurteilungszeitraum meist ein Jahr vor dem Unfall), kann der Verdienstausfall relativ unkompliziert errechnet werden. Auch hier gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte - ohne sich auf Kosten des Schädigers zu bereichern - so zu stellen ist, wie er stünde, wenn der Unfall nicht passiert wäre.
Auch bei Selbstständigen ist der Verdienstausfall kausal auf das Unfallsereignis zurückzuführen, sodass dem Grunde nach auch ein entsprechender Schadensersatzanspruch besteht. Für die Berechnung des entstandenen Verdienstausfalles wird in der Regel das Einkommen der letzten der drei Jahre als Bemessungsgrundlage herangezogen. Wird eine Ersatzkraft eingestellt, um Verdienstausfälle und Auftragsverluste zu vermeiden, sind auch diese Kosten grundsätzlich erstattungsfähig.
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Verkehrsunfall
Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches, zumindest von einem der Beteiligten nicht gewolltes Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren steht und zu einem nicht gänzlich belanglosen Sach- und/oder Personenschaden führt.
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Vorfinanzierung
Nicht selten lassen sich die Kfz-Haftpflichtversicherer mit der Zahlung der Reparaturkosten (bei einem Reparaturschaden) oder des sog. Wiederbeschaffungsaufwandes (bei einem Totalschaden) Zeit und ziehen die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall in die Länge.
Auf der anderen Seite ist der Geschädigte in aller Regel weiterhin auf ein Fahrzeug angewiesen. Es stellt sich dann insbesondere die Frage, ob er die Beseitigung Unfallschadens (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) zunächst selbst – aus Eigenmitteln oder auf Kredit – vornehmen und vorfinanzieren muss, nicht zuletzt auch deshalb, um die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten oder der sog. Nutzungsausfallentschädigung in Grenzen zu halten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch unmissverständlich klargestellt, dass es grundsätzlich Sache des Schädigers ist, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat unter Zubilligung einer angemessenen Prüfzeit für die gegnerische Versicherung Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar einen Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Dieser Rechtsgrundsatz würde laut BGH unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren.
Wir halten also fest, dass der Geschädigte weder mit Eigenmitteln noch mit Fremdkapital (Kredit) in Vorleistung gehen muss.
Etwas anders kann nur dann gelten, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann, wofür allerdings der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung darlegungs- und beweisbelastet ist. In aller Regel wird man einen solchen Verstoß des Geschädigten nur dann annehmen können, wenn der Geschädigte so vermögend ist, dass es bei vernünftiger Betrachtung nicht ansatzweise nachvollziehbar wäre, wenn er die vorhandenen Mittel nicht zunächst zur Vorfinanzierung der Schadenbeseitigung einsetzt.
Der Geschädigte genügt grundsätzlich seiner sog. Schadenminderungspflicht, wenn er den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung pauschal darauf hinweist (Warnhinweis), dass er die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung nicht selbst vorfinanzieren kann und auf auf die Schadensersatzleistung angewiesen ist. Details zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen (inkl. Bonität bei Banken und Kreditgebern) muss er – jedenfalls zunächst – nicht offenbaren.
Insbesondere, wenn sich die Schadensregulierung in die Länge gezogen hat (und ggfs. Mietkosten in gewisser Höhe entstanden sind oder Nutzungsausfallentschädigung für einen längeren Zeitraum geltend gemacht wird), behaupten Versicherer nicht selten, dass der Geschädigte eben näher bzw. detailliert dazu hätte vortragen müssen, dass er tatsächlich nicht in der Lage sei, die Schadensbeseitigung zunächst selbst vorzufinanzieren und er zwingend auf die Ersatzleistung der Versicherung angewiesen sei, um die notwendige Reparatur/Ersatzbeschaffung vornehmen zu können (nach dem Motto: Ohne Details und Belege sei der Warnhinweis nicht ernst zu nehmen).
Diese Behauptung der Versicherer findet jedoch keine Grundlage - weder im Gesetz noch in aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung - und wird regelmäßig durch die Gerichte verworfen. Der schlichte Hinweis des Geschädigten, er sei zur Vorfinanzierung der Reparatur/Wiederbeschaffung nicht in der Lage, sodass bis zum Geldeingang des Versicherers Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten anfallen werden, genügt nach gängiger Rechtsprechung den Anforderungen an den Warnhinweis. Es ist auch nicht notwendig, dass der Geschädigte in Verbindung mit dem Warnhinweis ausdrücklich einen Vorschuss bei der Versicherung anfordert.
Im Ergebnis darf der Geschädigte bei normalen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit der Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung warten, bis er die Sicherheit hat, nicht selbst vorfinanzieren zu müssen. Bis diese Sicherheit eintritt und die Reparatur/Ersatzbeschaffung sodann erfolgt ist, hat der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen, dessen Kosten die gegnerische Versicherung zu übernehmen hat, oder alternativ dazu einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung.
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Vorschaden
Bei einem sog. Vorschaden handelt es sich um einen in der Vergangenheit am Fahrzeug verursachten Schaden, der allerdings (sach- und fachgerecht) behoben bzw. instandgesetzt wurde.
Ein Altschaden hingegen ist eine in der Vergangenheit verursachte, bis heute noch nicht behobene Beschädigung des Fahrzeuges. Ein nicht reparierter Altschaden sollte immer von einem Neuschaden, den eine Kfz-Versicherung ersetzen soll, deutlich abgrenzbar sein, damit es nicht zu Problemen in der Schadensregulierung kommt. Nicht selten behaupten gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherungen bei Vorliegen eines Altschadens im neuen Schadens-/Anstoßbereich, dass der Neuschaden vom bereits vorhandenen Altschaden nicht eindeutig abgrenzbar sei und daher gar nicht beurteilt werden könne, was nun der Neuschaden sei, der reguliert werden soll. Die Folge ist nicht selten eine vollständige Leistungsverweigerung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung.
Kfz-Sachverständige, die mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragt wurden, müssen am Fahrzeug festgestellte, unreparierte Altschäden sowie auch reparierte Vorschäden in ihrem Schadengutachten ausweisen.
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Vorsteuerabzugsberechtigung
Vorsteuerabzugsberechtigt sind Unternehmen bzw. Unternehmer, die Dritten Umsatzsteuer in Rechnung stellen (bspw. auf erbrachte Dienstleistungen) und die vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen.
Der Vorsteuerabzug berechtigt diese Unternehmen im Gegensatz dazu, sich die selbst an Dritte gezahlte und durch Rechnungen belegte Umsatzsteuer (bspw. auf eigens in Anspruch genommene Dienstleistungen Dritter) wieder zurückzuholen.
In Verkehrsunfallsachen führt eine bestehende Vorsteuerabzugsberechtigung dazu, dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung beispielsweise die Reparatur- oder Sachverständigenkosten lediglich netto (d.h. ohne MwSt.) erstattet, weil sich der Unfallgeschädigte die verauslagte Mehrwertsteuer sowieso vom Finanzamt wieder zurückholt und ihm somit diesbezüglich, d.h. in Höhe der gezahlten Mehrwertsteuer, auch kein Schaden entstanden ist.
Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unfallgeschädigte erhalten daher immer die Reparaturkosten brutto (d.h. inkl. MwSt.), soweit sie eine offizielle Reparaturrechnung vorlegen, die beweist, dass Mehrwertsteuer gezahlt werden musste. Die gezahlte Mehrwertsteuer stellt in diesem Fall eine Schadensposition und damit eine ausgleichspflichtige Vermögenseinbuße für den Unfallgeschädigten dar, weil dieser sie vom Finanzamt im Gegensatz zu einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer nicht zurückerstattet bekommt.
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Vorteilsausgleich
Der sog. Vorteilsausgleich wird oftmals auch als Abzug wegen Wertverbesserung oder als Abzug „Neu für Alt“ bezeichnet.
Erlangt der Unfallgeschädigte im Zuge der Schadensregulierung über den rein Schadensausgleich hinaus einen Vorteil, den er nicht hätte, wenn der Unfall nicht passiert wäre, muss er sich diesen erlangten Vorteil anspruchsmindernd anrechnen lassen, d.h. der Schadensersatzanspruch wird um den erlangten Vorteil gekürzt, damit der Unfallgeschädigte durch die Schadensregulierung nicht bereichert wird.
Der Unfallgeschädigte soll bei der Schadensregulierung gerade nicht bessergestellt werden, als er ohne den Unfall stünde. Nach dem geltenden Schadensersatzrecht soll schlicht der frühere Zustand wiederhergestellt werden, d.h. der Zustand, der bestünde, wenn der Unfall gar nicht passiert wäre (reiner Schadensausgleich) – ohne den Unfall wäre aber auch keine Schadensregulierung notwendig geworden, wodurch der Unfallgeschädigte einen zusätzlichen Vorteil erlangt hätte.
Beispiel:
Aufgrund des Unfalls müssen die Reifen des unfallbeschädigten Fahrzeuges erneuert werden. Allerdings waren die Reifen bereits vor dem Unfall schon ziemlich abgefahren und zeitnah ohnehin erneuerungsbedürftig. Durch die unfallbedingte Erneuerung der Reifen erhält der Unfallgeschädigte also einen Vorteil, den er ohne den Unfall gar nicht hätte. Diesen Vorteil muss er sich wertmäßig abziehen lassen. Den Wert des miterlangten und in Abzug zu bringenden Vorteils stellt ein Kfz-Sachverständiger (Gutachter) im Zuge der Schadensermittlung fest.
Dieser Grundgedanke kann grundsätzlich auf sämtliche Verschleißteile und bereits vorhandene Abnutzungen, die im Zuge der Schadensbeseitigung miterneuert bzw. mitbehoben werden müssen, oder eine wertverbessernde Mitbehebung von unreparierten Altschäden übertragen.
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Warnhinweis
Nicht selten lassen sich die Kfz-Haftpflichtversicherer mit der Zahlung der Reparaturkosten (bei einem Reparaturschaden) oder des sog. Wiederbeschaffungsaufwandes (bei einem Totalschaden) Zeit und ziehen die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall in die Länge.
Auf der anderen Seite ist der Geschädigte in aller Regel weiterhin auf ein Fahrzeug angewiesen. Es stellt sich dann insbesondere die Frage, ob er die Beseitigung Unfallschadens (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) zunächst selbst – aus Eigenmitteln oder auf Kredit – vornehmen und vorfinanzieren muss, nicht zuletzt auch deshalb, um die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten oder der sog. Nutzungsausfallentschädigung in Grenzen zu halten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch unmissverständlich klargestellt, dass es grundsätzlich Sache des Schädigers ist, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat unter Zubilligung einer angemessenen Prüfzeit für die gegnerische Versicherung Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar einen Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Dieser Rechtsgrundsatz würde laut BGH unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren.
Wir halten also fest, dass der Geschädigte weder mit Eigenmitteln noch mit Fremdkapital (Kredit) in Vorleistung gehen muss.
Etwas anders kann nur dann gelten, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann, wofür allerdings der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung darlegungs- und beweisbelastet ist. In aller Regel wird man einen solchen Verstoß des Geschädigten nur dann annehmen können, wenn der Geschädigte so vermögend ist, dass es bei vernünftiger Betrachtung nicht ansatzweise nachvollziehbar wäre, wenn er die vorhandenen Mittel nicht zunächst zur Vorfinanzierung der Schadenbeseitigung einsetzt.
Der Geschädigte genügt grundsätzlich seiner sog. Schadenminderungspflicht, wenn er den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung pauschal darauf hinweist (Warnhinweis), dass er die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung nicht selbst vorfinanzieren kann und auf auf die Schadensersatzleistung angewiesen ist. Details zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen (inkl. Bonität bei Banken und Kreditgebern) muss er – jedenfalls zunächst – nicht offenbaren.
Insbesondere, wenn sich die Schadensregulierung in die Länge gezogen hat (und ggfs. Mietkosten in gewisser Höhe entstanden sind oder Nutzungsausfallentschädigung für einen längeren Zeitraum geltend gemacht wird), behaupten Versicherer nicht selten, dass der Geschädigte eben näher bzw. detailliert dazu hätte vortragen müssen, dass er tatsächlich nicht in der Lage sei, die Schadensbeseitigung zunächst selbst vorzufinanzieren und er zwingend auf die Ersatzleistung der Versicherung angewiesen sei, um die notwendige Reparatur/Ersatzbeschaffung vornehmen zu können (nach dem Motto: Ohne Details und Belege sei der Warnhinweis nicht ernst zu nehmen).
Diese Behauptung der Versicherer findet jedoch keine Grundlage - weder im Gesetz noch in aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung - und wird regelmäßig durch die Gerichte verworfen. Der schlichte Hinweis des Geschädigten, er sei zur Vorfinanzierung der Reparatur/Wiederbeschaffung nicht in der Lage, sodass bis zum Geldeingang des Versicherers Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten anfallen werden, genügt nach gängiger Rechtsprechung den Anforderungen an den Warnhinweis. Es ist auch nicht notwendig, dass der Geschädigte in Verbindung mit dem Warnhinweis ausdrücklich einen Vorschuss bei der Versicherung anfordert.
Im Ergebnis darf der Geschädigte bei normalen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit der Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung warten, bis er die Sicherheit hat, nicht selbst vorfinanzieren zu müssen. Bis diese Sicherheit eintritt und die Reparatur/Ersatzbeschaffung sodann erfolgt ist, hat der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen, dessen Kosten die gegnerische Versicherung zu übernehmen hat, oder alternativ dazu einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung.
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Wegeunfall
Der sog. Vorteilsausgleich wird oftmals auch als Abzug wegen Wertverbesserung oder als Abzug „Neu für Alt“ bezeichnet.
Erlangt der Unfallgeschädigte im Zuge der Schadensregulierung über den rein Schadensausgleich hinaus einen Vorteil, den er nicht hätte, wenn der Unfall nicht passiert wäre, muss er sich diesen erlangten Vorteil anspruchsmindernd anrechnen lassen, d.h. der Schadensersatzanspruch wird um den erlangten Vorteil gekürzt, damit der Unfallgeschädigte durch die Schadensregulierung nicht bereichert wird.
Der Unfallgeschädigte soll bei der Schadensregulierung gerade nicht bessergestellt werden, als er ohne den Unfall stünde. Nach dem geltenden Schadensersatzrecht soll schlicht der frühere Zustand wiederhergestellt werden, d.h. der Zustand, der bestünde, wenn der Unfall gar nicht passiert wäre (reiner Schadensausgleich) – ohne den Unfall wäre aber auch keine Schadensregulierung notwendig geworden, wodurch der Unfallgeschädigte einen zusätzlichen Vorteil erlangt hätte.
Beispiel:
Aufgrund des Unfalls müssen die Reifen des unfallbeschädigten Fahrzeuges erneuert werden. Allerdings waren die Reifen bereits vor dem Unfall schon ziemlich abgefahren und zeitnah ohnehin erneuerungsbedürftig. Durch die unfallbedingte Erneuerung der Reifen erhält der Unfallgeschädigte also einen Vorteil, den er ohne den Unfall gar nicht hätte. Diesen Vorteil muss er sich wertmäßig abziehen lassen. Den Wert des miterlangten und in Abzug zu bringenden Vorteils stellt ein Kfz-Sachverständiger (Gutachter) im Zuge der Schadensermittlung fest.
Dieser Grundgedanke kann grundsätzlich auf sämtliche Verschleißteile und bereits vorhandene Abnutzungen, die im Zuge der Schadensbeseitigung miterneuert bzw. mitbehoben werden müssen, oder eine wertverbessernde Mitbehebung von unreparierten Altschäden übertragen.
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Wertminderung
Ein merkantiler Minderwert bzw. eine merkantile Wertminderung ist der Wertverlust, den das Fahrzeug deshalb erleidet, weil für das Fahrzeug aufgrund des Unfalls (selbst wenn eine sach- und fachgerechte Reparatur erfolgte) am Markt weniger bezahlt wird als für ein unfallfreies Fahrzeug.
Die Tatsache, dass ein Fahrzeug als Unfallfahrzeug ausgewiesen werden muss, zumindest aber auf die Tatsache hingewiesen werden muss, dass das Fahrzeug schon einmal einen (größeren) Unfall hatte, wirkt sich in aller Regel negativ auf den Kaufpreis aus, den ein Interessent bereit ist, zu zahlen.
Die unfallbedingte Wertminderung stellt eine erstattungsfähige Schadensposition dar. Ein Gutachter/Sachverständiger stellt eine etwaige Wertminderung am Fahrzeug im Zuge der Schadensermittlung fest.
Auch für ältere Fahrzeuge (ggfs. mit höherer Laufleistung) kann ein Ausgleich wegen Wertminderung in Betracht kommen. Entscheidend sind immer die Marktverhältnisse, ob also - unabhängig von Alter und Laufleistung des Fahrzeuges - aufgrund des Unfalls mit einem geringeren Kaufpreis auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu rechnen ist.
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Wertverbesserung
Der Abzug wegen Wertverbesserung wird oftmals auch als Abzug „Neu für Alt“ oder als Vorteilsausgleich bezeichnet.
Erlangt der Unfallgeschädigte im Zuge der Schadensregulierung über den rein Schadensausgleich hinaus einen Vorteil, den er nicht hätte, wenn der Unfall nicht passiert wäre, muss er sich diesen erlangten Vorteil anspruchsmindernd anrechnen lassen, d.h. der Schadensersatzanspruch wird um den erlangten Vorteil gekürzt, damit der Unfallgeschädigte durch die Schadensregulierung nicht bereichert wird.
Der Unfallgeschädigte soll bei der Schadensregulierung gerade nicht bessergestellt werden, als er ohne den Unfall stünde. Nach dem geltenden Schadensersatzrecht soll schlicht der frühere Zustand wiederhergestellt werden, d.h. der Zustand, der bestünde, wenn der Unfall gar nicht passiert wäre (reiner Schadensausgleich) – ohne den Unfall wäre aber auch keine Schadensregulierung notwendig geworden, wodurch der Unfallgeschädigte einen zusätzlichen Vorteil erlangt hätte.
Beispiel:
Aufgrund des Unfalls müssen die Reifen des unfallbeschädigten Fahrzeuges erneuert werden. Allerdings waren die Reifen bereits vor dem Unfall schon ziemlich abgefahren und zeitnah ohnehin erneuerungsbedürftig. Durch die unfallbedingte Erneuerung der Reifen erhält der Unfallgeschädigte also einen Vorteil, den er ohne den Unfall gar nicht hätte. Diesen Vorteil muss er sich wertmäßig abziehen lassen. Den Wert des miterlangten und in Abzug zu bringenden Vorteils stellt ein Kfz-Sachverständiger (Gutachter) im Zuge der Schadensermittlung fest.
Dieser Grundgedanke kann grundsätzlich auf sämtliche Verschleißteile und bereits vorhandene Abnutzungen, die im Zuge der Schadensbeseitigung miterneuert bzw. mitbehoben werden müssen, oder eine wertverbessernde Mitbehebung von unreparierten Altschäden übertragen.
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Wiederbeschaffungsaufwand
Der von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung im Falle eines (wirtschaftlichen) Totalschadens zu zahlende Wiederbeschaffungsaufwand stellt den Kostenaufwand für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges unter Anrechnung des noch vorhandenen Restwertes für das totalbeschädigte Fahrzeug dar.
Der Wiederbeschaffungsaufwand ergibt sich aus dem sog. Wiederbeschaffungswert (Kaufpreis für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug) abzüglich des Restwertes für das beschädigte Fahrzeug (Wert, zu dem das totalbeschädigte Fahrzeug noch am Markt verkauft werden kann).
Der Kfz-Sachverständige stellt den Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug und den Restwert für das beschädigte Fahrzeug in seinem Schadengutachten fest, sodass der Wiederbeschaffungsaufwand, den die gegnerische Versicherung zu erstatten hat, ohne Probleme ermittelt und beziffert werden kann.
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Wiederbeschaffungsdauer/Wiederbeschaffungszeit
Mit der Wiederbeschaffungsdauer ist die Zeit gemeint, die benötigt wird, um sich im Falle eines (wirtschaftlichen) Totalschadens ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
Der Sachverständige stellt die Wiederbeschaffungsdauer in seinem Schadengutachten fest.
Während dieser Zeit haben Unfallgeschädigte wahlweise Anspruch auf einen gleichwertigen Mietwagen, deren Kosten die gegnerische Versicherung übernehmen muss, oder auf Zahlung einer sog. Nutzungsausfallentschädigung, die ebenfalls eine erstattungsfähige Schadensposition darstellt.
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Wiederbeschaffungswert
Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den ein Unfallgeschädigter im Falle eines (wirtschaftlichen) Totalschadens für den Kauf eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs zahlen müsste.
Zieht man von diesem Wert den sog. Restwert, der dem beschädigten Fahrzeug noch zukommt, ab, erhält man den sog. Wiederbeschaffungsaufwand, den die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung im Falle eines (wirtschaftlichen) Totalschadens zu erstatten hat. Unfallgeschädigte müssen sich also den Restwert für ihr totalbeschädigtes Fahrzeug anrechnen lassen, weil sie das beschädigte Fahrzeug zu diesem Wert immerhin noch „zu Geld machen“ können, welches sie wiederum für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges mitverwenden können.
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Wirtschaftlicher Totalschaden
Reparaturfähigkeit ist bei einem sog. technischen Totalschaden zu verneinen, bei dem die Beschädigung am Fahrzeug so erheblich ist, dass eine sach- und fachgerechte Instandsetzung, d.h. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur, nicht mehr möglich ist.
In Abgrenzung dazu liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, wenn eine sach- und fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeuges (Reparatur) zwar möglich ist, die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges, mithin eines anderen Fahrzeuges, allerdings günstiger ist.
Das Einfallstor, um trotz Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens die Kosten für eine sach- und fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeuges erstattet zu bekommen, bildet die sog. 130% Regelung:
Da das Fahrzeug durchaus repariert und anschließend weiterbenutzt werden kann, während der Unfallgeschädigte möglicherweise auch ein individuelles Interesse an der Weiternutzung seines Fahrzeuges (sog. Integritäts- bzw. Erhaltungsinteresse) und gerade kein Interesse an einem anderen Ersatzfahrzeug hat, gibt es die sog. 130%-Regelung:
Liegt die Summe aus Reparaturkosten (inkl. MwSt.) und unfallbedingter Wertminderung des totalbeschädigten Fahrzeuges bei maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes (WBW) darf der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug durchaus reparieren lassen und muss sich nicht auf die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges und die Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwandes (WBA) verweisen lassen.
Damit die gegnerische Versicherung die Reparaturkosten und nicht nur den Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) zahlt, müssen neben der 130%-Grenze an sich zwei weiteren Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Unfallgeschädigte muss sein Fahrzeug nachweislich vollständig sach- und fachgerecht nach Maßgabe des Schadengutachtens reparieren (lassen). Auch die sach- und fachgerechte Eigenreparatur ist möglich, muss dann aber durch einen Sachverständigen bestätigt werden.
- Der Unfallgeschädigte muss sein repariertes Fahrzeug anschließend noch mindestens sechs Monate weiternutzen (damit bringt er sein individuelles Interesse, das sog. Integritätsinteresse, an der Weiternutzung des totalbeschädigten Fahrzeuges zum Ausdruck). In der Regel reicht der gegnerischen Versicherung zum Zeitpunkt der Schadensregulierung zunächst eine ausdrückliche Bestätigung des Geschädigten in Bezug auf eine Weiternutzung für mind. sechs Monate, was die Versicherung im Zweifel auch überprüfen darf.